Vor allem in Großstädten sind explodierende Mieten ein großes Problem. Foto: picture alliance/dpa

Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht am heutigen Dienstag in Karlsruhe begründete.

Karlsruhe - Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz, wie das Bundesverfassungsgericht entschied. Die Klage einer Berliner Vermieterin und zwei Kontrollanträge des Landgerichts Berlin blieben damit ohne Erfolg. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mit. (Az. 1 BvL 1/18 u.a.)

 

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Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass in beliebten Wohngegenden die Mieten durch die Decke gehen. In bestimmten «Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt» dürfen sie deshalb bei neuen Verträgen um maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wo solche Gebiete sind, entscheiden die Landesregierungen. Die Vergleichsmiete bestimmt sich nach dem Mietspiegel. In einigen Fällen gibt es Ausnahmen, zum Beispiel bei Neubauten und Sanierungen.

Erneute Verschärfung gerade beschlossen

Die Vermieterin hatte geklagt, weil sie die Miete zu hoch angesetzt hatte und ihrer Mieterin Geld zurückzahlen sollte. Am Berliner Landgericht gibt es zudem eine Kammer, die die Mietpreisbremse für verfassungswidrig hielt. Die Berliner Richter hatten deshalb zwei Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung in Karlsruhe einzuholen.

Ende 2018 galt der Mietendeckel in 313 von 11 000 Städten und Gemeinden in Deutschland: außer in Berlin zum Beispiel auch in München und Frankfurt, Braunschweig und Jena.

Anfang des Jahres waren die Regelungen nachgebessert worden. Erst am Sonntag haben sich Union und SPD im Koalitionsausschuss auf eine erneute Verschärfung der Mietpreisbremse verständigt. Unter anderem soll zu viel gezahlte Miete künftig rückwirkend für zweieinhalb Jahre zurückgefordert werden können. Außerdem soll die ursprünglich auf fünf Jahre befristete Regelung bis 2025 verlängert werden.