Die übliche Schweinehaltung widerspricht dem Tierschutzgesetz, dem zufolge „ein Tier seinen Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden muss“. Foto: dpa/Carmen Jaspersen

Verstöße gegen das Tierschutzgesetz haben für landwirtschaftliche Betrieben selten juristische Konsequenzen. Jens Bülte, Professor für Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Mannheim, über verzweifelte Amtsveterinäre, nachsichtige Staatsanwälte und mangelhafte Gerichtsurteile.

Mannheim - Im Grundgesetz, Artikel 20a, ist Tierschutz als Staatsziel verankert. Doch werde gegen das Tierschutzgesetz mit seinen 22 Paragrafen in der Agrarwirtschaft häufig verstoßen, sagt der Mannheimer Rechtsgelehrte Jens Bülte – und das meist ohne Konsequenzen für die Täter.