John Heer scheitert vor dem Oberlandesgericht, will im Streit mit der Bezirksvorsteherin von Mitte, Veronika Kienzle, aber nicht klein beigeben.
Wer mit einer einstweiligen Verfügung Aussagen von Dritten zu verhindern versucht und nach einem enttäuschenden Urteil in Berufung geht, sollte auf rasche Verhandlung aus sein. Allzu kurzfristig auftretende Magen-Darm-Probleme eines Rechtsbeistands oder die Behauptung, wegen Urlaubs nicht über einen Ersatztermin informiert worden zu sein, sind nach Darstellung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart ebenso wenig geeignet, die Dringlichkeit der Berufung zu untermauern, wie das Ausreizen und Verlängern von Fristen.
Keine Verhandlung zur Sache vor dem OLG
Aus diesem Grund sah sich das OLG am Dienstag außerstande, die Berufung des im Stuttgarter Leonhardsviertels beruflich engagierten Bordellbesitzers Rolf Heer gegen die ehrenamtliche Bezirksvorsteherin von Mitte, Veronika Kienzle, zu verhandeln. Dem guten Rat, den Antrag mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuziehen, kam der Kläger dann auch nach. Für Kienzle sei das aber nur ein „Phyrrussieg“, sagte dessen Anwalt – er vermutet einen zu teuer erkauften Erfolg und kündigte an, man werde sich vor dem Landgericht im Hauptsacheverfahren wiedersehen. Kienzle und ihr Rechtsbeistand sehen der Verhandlung nach eigener Aussage gelassen entgegen. Dort war bereits im Eilverfahren der Kläger in zwei von drei Versuchen gescheitert, Veronika Kienzle Aussagen über ihn und seine Profession zu untersagen.
Keine legalen Bordelle im Leonhardsviertel?
Kienzle darf nicht mehr behaupten, Heer habe einst für das Gebäude Weberstraße 11a eine „gewerbliche Zimmervermietung“ angemeldet. Diese soll dort mittlerweile untersagt sein. Erlaubt, weil vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, ist aber die Behauptung, John Heer betreibe ein „nicht genehmigtes Bordell“; und auch, dass er die Immobilie in der Leonhardstraße 7 als „illegale“ Prostitutionsstätte nutze. Kienzle bezog sich auf das Baurechtsamt, das sagt, laut Bebauungsplan dürften nur solche Prostitutionsstätten betrieben werden, zu deren Gunsten andere außerhalb des Plangebiets aufgegeben worden seien. Solche Fälle gebe es aber nicht, weshalb alle illegal seien.