Weil stundenlanger Würstchenduft sehr lästig sein kann, schränken Gerichte die Grillfreuden ein: Starker Geruch und beißender Rauch sind zu vermeiden, etwa durch Alufolien oder Elektrogrills Foto: dpa

Grillen in der Großstadt ­ das gibt leicht Ärger mit den Nachbarn. Grundsätzlich ist der Freizeitspaß nicht verboten, auch nicht auf Balkonen von Mehrfamilienhäusern. Weil stundenlanger Würstchenduft aber sehr lästig sein kann, schränken Gerichte die Grillfreuden ein.

Kamen - Mit Beginn der Garten- und Balkonsaison stinkt es so manchem wieder gehörig, wenn die Nachbarn den Grill anfeuern. Dabei ist es sein gutes Recht: Denn ein einheitliches Gesetz, wann und wie gegrillt werden darf, gibt es nicht. Dafür aber zahlreiche Einzelfälle, die durch Urteile entschieden werden mussten.

Das Amtsgericht Westerstede hat entschieden, dass zweimal Grillen pro Monat genug ist – allerdings nur dann, wenn Rauch und Geruch durch Holzkohle den Nachbarn unzumutbar belästigen. Beispielsweise gilt dies, wenn das Schlafzimmer der Nachbarn nur neun Meter vom Grill entfernt liegt. Dringt dort Rauch in die Wohnung, werde das Recht auf ihren ungestörten Gebrauch nachhaltig gestört. (AZ: 22 C 614/09).

Vorsicht ist bei Wohnungseigentumsanlagen geboten. Denn für diese hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden, dass dort Eigentümer nicht ohne weiteres grillen dürfen. Dabei bezog es sich auf das Wohnungseigentumsgesetz, nach dem – je nach Einzelfall und Gegebenheiten vor Ort – das Grillen uneingeschränkt verboten oder auch zeitlich oder örtlich begrenzt werden dürfe (AZ: 20 W 119/06).

Ganz aufs Grillen muss keiner verzichten

Grillt der Nachbar eines Hauseigentümers im Sommer fast täglich bis weit nach 22 Uhr und läuft zudem der Fernseher in der Garage, so dass es zu erheblichen Ruhestörungen und Geruchsbelästigungen kommt, so kann der beeinträchtigte Nachbar durchsetzen, dass nur noch bis zu viermal, nämlich nur zu besonderen Anlässen gegrillt wird (OLG Oldenburg, 13 U 53/02).

Doch ganz aufs Grillen muss keiner verzichten: Auch wenn ein Hausbesitzer detailliert protokolliert nachweist, wann und in welchem Ausmaß er dem Grill-Geruch seines Nachbarn ausgesetzt ist, kann der Nachbar nicht dazu gezwungen werden, den Grill abzustellen. Das hat das Landgericht München I entschieden (AZ: 19 S 12462/01). Grillen sei grundsätzlich als soziale Handlung zu dulden.

Lediglich auf dem Balkon gelten andere Regeln: Denn dort sind die Mitmieter stärker Geruch und Rauch ausgesetzt, weshalb ein Grillverbot durchaus legal ist. Das bestätigten das Landgericht Essen auch für einen Elektrogrill (AZ: 10 S 438/01).