Bundesfinanzhof-Vizepräsident Viskorf mahnt Generalreform der Besteuerung von Erben an Foto: bfh/Stephan Daniel

Im Interview mit den Stuttgarter Nachrichten übt Hermann-Ulrich Viskorf, einer der höchsten deutschen Finanzrichter und ausgewiesener Experte, fundamentale Kritik an der Besteuerung von Firmenerben. Die Politik sei Jahrzehnte Einflüsterungen der Lobby erlegen.

Berlin –  Herr Viskorf, als Vorsitzender des zweiten Senates des Bundesfinanzhofes haben Sie sich seinerzeit gezwungen gesehen, wegen der Erbschaftsteuer das Verfassungsgericht anzurufen. Warum?
Die Verfassungswidrigkeit ergab sich für uns zum einen aus der bis zur Vollverschonung reichenden Begünstigung für betriebliches Vermögen. Angesichts der hohen Belastung mit Spitzensteuersätzen von bis zu fünfzig Prozent derjenigen Erwerber, die diese Begünstigung nicht in Anspruch nehmen können, hielten wir das Ausmaß der Begünstigung nicht durch ausreichende Sachgründe für gerechtfertigt. Zum anderen enthält das Gesetz Gestaltungsmöglichkeiten, auch Privatvermögen im großen Stil in Betriebsvermögen umzuwandeln und ohne Erbschaftsteuerbelastung zu verschenken und zu vererben. Dies hat dazu geführt, dass die Erbschaftsteuer auch für große Privatvermögen weitgehend abgeschafft ist. Diese Möglichkeiten haben dem ganzen Gesetz die Grundlage entzogen.
Karlsruhe hat 1995, 2006 und 2014 die Erbschaftsteuer moniert. Wie erklären Sie sich, dass die Legislative über einen Zeitraum von Jahrzehnten kein verfassungskonformes Gesetz in der Sache hinbekommt?
Es gibt keine andere Steuerart, bei der der Gesetzgeber dem Einfluss und dem Druck der Interessenverbände so sehr ausgesetzt ist und inner- und zwischenparteiliche Gegensätze so sehr zu Tage treten, wie bei der Erbschaftsteuer. Die Steuer ist ideologisch stark vorbelastet. Diejenigen Bevölkerungskreise, die am meisten von einer spürbaren Erbschaftsteuer betroffen sind und sich gegen diese Umverteilungswirkung der Steuer wenden, sind häufig diejenigen, die maßgeblich zur Finanzierung unserer Parteien beitragen und auch großen innerparteilichen Einfluss haben.
Nach dem Urteil am 17. Dezember 2014 hat ein Vertreter des Bundesfinanzministerium im Januar angekündigt, das Urteil „minimalinvasiv“ umzusetzen. Könnten Sie sich darüber hinaus eine Lösung vorstellen?
Auch nach einer minimalinvasiven Korrektur ist das Gesetz keineswegs in Ordnung. Das Gesetz wird weiter an einem im Grundsätzlichen liegenden Widerspruch leiden. Der Hauptmangel besteht darin, dass die Politik einerseits meint, an einer Hochsteuerfassade mit Steuersätzen bis zu fünfzig Prozent festhalten, andererseits aber zwei Drittel des übergehenden Vermögens durch intransparente Bewertungsverfahren und Steuerbefreiungen von dieser Belastungswirkung verschonen zu müssen und tatsächlich nur noch wenige Pechvögel die Steuer zahlen. Ernst zu nehmende, sofort umsetzbare Reformvorschläge gibt es genug. Der Königsweg führt über eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch Abschaffung möglichst vieler Befreiungen bei gleichzeitiger radikaler Absenkung der Steuersätze auf Werte zwischen 5 und 10 Prozent, also auf Werte, die für alle tragbar sind – auch für die Unternehmenserben.
Unternehmenserben werden privilegiert gegenüber Erben von hohen privaten Vermögen. Erben selbst sehr großer Unternehmen kommen unter Voraussetzungen steuerfrei davon, während Erben von etwa drei Mehrfamilienhäusern je nach Verwandtschaftsgrad hohe Steuersätze zahlen müssen. Ist die Ungleichbehandlung vertretbar?
Unseren Senat hat bei Anrufung des Verfassungsgerichtes gerade diese Diskrepanz zwischen der Nullbesteuerung für Unternehmer und der Vollbesteuerung der anderen gestört. Ist denn der Unternehmenserbe tatsächlich überhaupt nicht leistungsfähig, eine mäßige, unter Umständen auch in Raten und damit aus seinem laufenden Gewinn abzahlbare Erbschaftsteuerlast zu tragen? Oder ist der Erwerber nicht unternehmerischen Vermögens so viel leistungsfähiger, dass man ihm ohne weiteres Steuersätze zumuten kann, die in der Spitze je nach Steuerklasse bei dreißig bis fünfzig Prozent liegen? Nach meiner Einschätzung ist die Aufrechterhaltung unvernünftig hoher Steuersätze und die dadurch bedingte Verschonung des unternehmerischen Vermögens in Wirklichkeit die Hauptursache des verfassungswidrigen Zustands.
Karlsruhe hat die Privilegierung von ganz großen Unternehmenserbschaften kritisiert. Bundesfinanzminister Schäuble denkt nun über eine Bedürfnisprüfung jenseits der 20-Millionen-Grenze eines Unternehmens nach. Wird er so dem Auftrag aus Karlsruhe gerecht?
Ich denke schon. Denn bei Erwerben ab dieser Größenordnung kann nicht mehr in Form einer Typisierung generell unterstellt werden, dass die Steuerbelastung die Betriebsfortführung gefährdet. Die Steuerbefreiung erreicht in diesen Fällen ein Ausmaß, welches gerade auch angesichts der Belastung der anderen, die bei vergleichbaren Erwerben die volle Steuerlast tragen, eine konkrete Überprüfung erfordert, ob der vom Gesetzgeber angenommene Verschonungsgrund „Betriebsfortführungsgefährdung“ auch tatsächlich gegeben ist.
Zur Bedürfnisprüfung: Ist es vertretbar, im Rahmen der Bedürfnisprüfung nach privatem Vermögen der Erben zu schauen, aus dem die Schuld aus der Erbschaftsteuer getilgt werden soll?
Ich halte es nicht nur für vertretbar, sondern für erforderlich, bei der Bedürfnisprüfung auch auf das private Vermögen der Betriebserben zu schauen. Denn nicht das Unternehmen schuldet die Erbschaftsteuer, sondern allein der Unternehmenserbe. Für diejenigen Unternehmenserben, die entweder ohne Inanspruchnahme der erforderlichen Finanz- und Liquiditätsreserven aus dem Unternehmen selbst oder aus ihrem Privatvermögen die Steuer bezahlen können, gibt es keinen ausreichenden Begünstigungsgrund.
Ist mit der Verfassung vereinbar, wenn auch künftig Erben ganz großer Betriebsvermögen unter der Voraussetzung, dass sie kein Privatvermögen haben und die Bedingungen bei Haltensfristen und Lohnsummen einhalten, steuerfrei davon kommen?
Das Verfassungsgericht hält erkennbar auch die Verschonung ganz großer Betriebsvermögen grundsätzlich für zulässig, allerdings nur im Bedürfnisfall. Sie sprechen mit Ihrer Frage noch einmal den Hauptmangel des Gesetzes an, nämlich die weitgehende Vollverschonung unternehmerischer Großvermögen einerseits und die hohen Lasten derjenigen, die der Steuer bei Erwerben in vergleichbarer Höhe nicht ausweichen können. An dieser Grenzlinie zwischen dem vollbesteuerten und dem vollverschonten Bereich gibt es keine überzeugenden Lösungen.
Rechnen Sie damit, dass die Erbschaftsteuer bald wieder in Karlsruher landet?
Ich hoffe nicht. Der jetzt schon über 30 Jahre andauernde verfassungswidrige Zustand ist unerträglich. Ein Gesetzgeber, der über einen so langen Zeitraum einen das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Zustand hinnimmt oder immer wieder neu schafft, verspielt das Vertrauen in den Rechtsstaat. Ich kann dem Bundesfinanzminister deshalb nur nachdrücklich zustimmen, dass es jetzt entscheidend darauf ankommt, das Gesetz vor allem verfassungskonform zu machen. Zur Erreichung dieses Zieles zeigt der Entwurf aus dem Ministerium im Großen und Ganzen einen akzeptablen Weg auf.