Was Kinder vor dem Computer treiben kann teuer werden. Foto: dpa

Der Hausherr haftet nicht für illegale Uploads seiner Gäste, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Für das Treiben der eigenen Kinder kann man jedoch haften – vor allem, wenn man den eigenen Nachwuchs schützen will.

Karlsruhe - Die Ankündigung der Bundesregierung, künftig die Störerhaftung abzuschaffen, und so dem W-Lan in Deutschland zu mehr Geltung zu verhelfen, ist in der Öffentlichkeit auf breite Zustimmung gestoßen. In den Hallen des Bundesgerichtshofes (BGH) blieb der Jubel darüber am Donnerstag erst einmal verhalten. Nicht die Ankündigung sei entscheidend, sondern das, was später im Gesetz stehe, so die Meinung zahlreicher Anwälte, die ihren Arbeitsschwerpunkt in diesem Bereich haben. Der Zufall wollte es, dass der BGH genau einen Tag nach der Bekanntgabe aus Berlin mehrere Fälle aus diesem Rechtsgebiet zu entscheiden hatte.

Dabei hat der die Haftung bei der Nutzung illegaler Internettauschbörsen präzisiert – und zumindest in einem Fall sehr klar so geurteilt, wie sich Netzpolitiker künftig eine Gesetzeslage vorstellen. „Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang (..) ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht“ lautet der zentrale Satz der Entscheidung. Im konkreten Fall hatte der Anschlussinhaber Besuch aus Australien, von dem Filme aus dem Netz geladen wurden. Dafür muss er nun nicht als Störer haften.

Weniger Erfolg hatte der Betreiber eines Gartencenters in Moers. Der Mann hatte erklärt gehabt, nicht zu Hause gewesen zu sein, als 800 Musiktitel von seiner IP-Adresse aus heruntergeladen wurden. Seine zum Tatzeitpunkt 15 und 17 Jahre alten Kinder wollte der Mann nicht belasten. Er erklärte, nicht zu wissen, ob sie den Computer dafür genutzt hatten. Der BGH hat der Klage der Musikindustrie im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte habe nicht „hinreichend konkret dazu vorgetragen, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“, so der Bundesgerichtshof.

In mehreren weiteren Fällen wies der BGH verschiedene Fälle an die Vorinstanzen zur erneuten Überprüfung zurück. Dabei ging es im wesentlichen um die Ermittlungen von Streit- und Gegenstandswerten. Den mit dem Doppelten des Schadensersatzes festzulegen sei „zu pauschal“.