Bauherren, die Kunde der Kreissparkasse Böblingen sind, können mit einer Gebühren-Rückerstattung rechnen. Foto: dpa

Die Kreissparkasse Böblingen hat zu Unrecht Kontoführungsgebühren für Immobiliendarlehen verlangt. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Stuttgart - Die Kreissparkasse Böblingen darf keine Kontoführungsgebühren für Immobiliendarlehen verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Aktenzeichen 14 O 243 /17). Bereits verlangte Gebühren müssten zurückgezahlt werden, so das Gericht. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ließen die Stuttgarter Richter nicht zu.

Nach Ansicht des Fachanwalts Peter Hahn von der Hamburger Kanzlei Hahn Rechtsanwälte ist die Entscheidung des Gerichts damit rechtswirksam. Hahn schätzt, dass damit jeder Immobilienvertrag der Böblinger Kreissparkasse seit Juni 2010 bis Anfang 2016 von dem Urteil betroffen sein könnte. Bedenklich sei zudem, dass die Kreissparkasse die Gebühren in den Kontoauszügen als Zinsen dargestellt habe. Nach den Angaben von Hahn haben auch andere Sparkassen Gebühren für die Führung von Darlehenskonten verlangt.

In Baden-Württemberg sei allerdings kein ähnlicher Fall bekannt, sagte ein Sprecher des Sparkassenverbandes. Hahn geht davon aus, dass es bundesweit mehr als 100 000 Fälle gibt, in denen zu Unrecht Kontoführungsgebühren erhoben wurden. Von der Kreissparkasse Böblingen war bis Redaktionsschluss keine Stellungnahme zu erhalten. Noch nicht entschieden ist ein Streit zwischen Hahn und der Kreissparkasse darüber, ob die Darlehen widerrufen werden können.