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Der Eigentümer eines Internetanschlusses haftet nicht, wenn volljährige Mitbewohner oder Besucher darüber illegal Daten mit anderen Personen austauschen. Bei Minderjährigen sieht der Fall jedoch anders aus.

Karlsruhe - Auch eine Belehrung der Gäste oder Mitbewohner seitens des Anschluss-Besitzers ist einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge nicht notwendig.(Aktenzeichen: I ZR 48/15)

Damit wurde die Klage eines Filmverwerters gegen einen Privatmann aus Hamburg rechtskräftig abgewiesen. Dessen Nichte aus Australien war mit ihrem Freund mehrere Tage lang zu Besuch. Sie nutzten den Internetzugang des Onkels und luden im Rahmen eines sogenannten „Filesharing“ einen Film herunter. Der Verwerter der Filmrechte klagte auf Schadenersatz.

Belehrung nicht zumutbar

Der BGH wies die Klage in letzter Instanz ab. Es könne dem Inhaber des Internetzugangs nicht zugemutet werden, dass er volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder Gäste belehre, dass sie seinen Computer nicht für illegales Filesharing nutzen dürften. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher sagte in der mündlichen Urteilsbegründung: „Nach Auffassung des Senats ist es nicht zumutbar, dass man anlasslos seine Gäste belehrt.“ Entsprechend hafte der Eigentümer des Internetzugangs nicht als Störer für seine erwachsenen Gäste.

Bereits im Januar 2014 hatte derselbe BGH-Senat entschieden, dass Eltern ihre volljährigen Kinder nicht anlasslos darüber belehren müssen, dass sie den Internetzugang nicht für Urheberrechtsverletzungen nutzen dürfen. Eltern dürften vielmehr ihren volljährigen Kindern ihren Internetanschluss überlassen, ohne sie anlasslos belehren oder überwachen zu müssen.

Andere Regelung bei Minderjährigen

Etwas anderes gilt allerdings bei minderjährigen Kindern. Hier müssen Eltern ihre Kinder belehren und ihnen die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen auch untersagen, wie aus einem am Donnerstag ebenfalls entschiedenen Fall hervorgeht.