Das oberste Gericht bei der Eröffnung der Verhandlung. Die Besetzung (v. li.): Eva Menges, Christian Grüneberg, Jürgen Ellenberger , Dieter Maihold und Eva-Maria Derstadt. Foto: dpa

Bausparer hängen an ihren alten Verträgen mit hohen Zinsen. Der Bundesgerichtshof erlaubt Kündigungen dieser Kontrakte. Bei den Bausparkassen macht sich Erleichterung breit – das Urteil sei im Interesse aller Bausparer, betonen sie.

Stuttgart - Noch in der mündlichen Verhandlung hat der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Vorsitz von Jürgen Ellenberger nicht erkennen lassen, zu welcher Tendenz er neigt. Kurz nach 15 Uhr verkündete das oberste Gericht dann sein Urteil: Die Richter haben die Kündigung von Bausparverträgen mit aus heutiger Sicht attraktiven Sparzinsen in einem Grundsatzurteil für rechtmäßig erklärt. „Bausparverträge sind in der Regel zehn Jahre nach Zuteilung kündbar“, stellte Ellenberger fest. (AZ: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Ein Urteil zu Gunsten der Bausparer hätte die unter den niedrigen Zinsen leidende Branche in Bedrängnis bringen können.

Die Bausparkassen

„Das ist eine gute Nachricht für die Bauspar-Gemeinde als Ganzes, die weiterhin auf die Stabilität dieses Systems vertrauen darf“, sagt Alexander Nothaft, Sprecher des Verbands der Privaten Bausparkassen, und fügt hinzu: „Verträge zu kündigen macht alles andere als Freude. Umso wichtiger war es jetzt, bestätigt zu bekommen, dass diese Kündigungen rechtmäßig erfolgt sind.“ Die Bausparkasse Wüstenrot, die in den beiden Fällen, die verhandelt wurden, die Beklagte war, zeigt sich zufrieden. „Mit den Kündigungen können die negativen Auswirkungen der fortdauernden Niedrigzinspolitik auf die Bausparergemeinschaft abgefedert werden.“ Weitere Institute wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall oder die LBS Südwest verweisen darauf, dass mit dem Urteil letztlich die Gemeinschaft der Bausparer gestärkt werde. „Denn nur ein sehr kleiner Kundenkreis nutzt Bausparen als reines Sparprodukt“, heißt es bei Schwäbisch Hall. Auch Tilman Hesselbarth, Chef der LBS Südwest, begrüßt die juristische Klarstellung durch das BGH. Sie sei „in unserem Sinne in der Fortsetzung der großen Mehrzahl von OLG-Entscheidungen“.

Die Verbraucherschützer

Ganz anders bewerten Verbraucherschützer das Urteil. „Der BGH erschüttert mit seinem Urteil das Vertrauen der Verbraucher in den Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Die Gewinne der Bausparkassen wurden längst privatisiert, die Verluste werden jetzt auf die Kunden abgewälzt.“ Anwalt Oliver Renner sieht die BGH-Entscheidung als „herbe Enttäuschung“ für Bausparer. Er sagt: „Hatten bei Vertragsschluss die Bausparkassen teilweise noch mit flexiblem Sparen geworben, so wird dies nun durch das Kündigungsrecht ausgehebelt.“ Im November hatte derselbe Senat gegen die Bausparkassen entschieden und Darlehensgebühren bei Bausparverträgen für nicht zulässig erklärt. Hier sieht Renner keinen Widerspruch. „Die Bausparkassen dürfen keine Darlehensgebühren verlangen, da Darlehensrecht anwendbar ist. Da aber Darlehensrecht anwendbar ist, besteht auch ein Kündigungsrecht“, nennt der Anwalt die Begründung des BGH. Nach Ansicht von Anwalt Tobias Pielsticker ist das Urteil eine politische Entscheidung. Das Gericht habe Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Bausparkassen genommen.

Die Kündigungen

Seit 2015 haben die Bausparkassen schätzungsweise 250 000 solcher Verträge gekündigt, die noch nicht vollständig bespart waren, bei denen seit der Zuteilung aber mehr als zehn Jahre vergangenen waren. Denn in der anhaltenden Niedrigzinsphase verzichten viele Bausparer darauf, sich ihr Darlehen auszahlen zu lassen. Stattdessen lassen sie den Vertrag mit oft drei oder vier Prozent Zinsen lieber als lukrative Sparanlage so lange wie möglich laufen – für die Institute eine wirtschaftliche Belastung, die sie loswerden wollen. Die BGH-Entscheidung dürfte nun neue Kündigungen nach sich ziehen. Zu Jahresanfang war für 2017 mit geschätzt 60 000 weiteren Kündigungen gerechnet worden. Die erste große Kündigungswelle hat die Bausparer aber längst getroffen – und mit dem Urteil steht nun fest, dass diese Kündigungen rechtmäßig waren und wirksam bleiben. Vor Gericht dürften Verbraucher nur noch im absoluten Ausnahmefall eine Chance haben.

Die Klägerinnen

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen geurteilt. In beiden haben sich die Klägerinnen gegen die Kündigung ihrer Verträge durch die Bausparkasse Wüstenrot gewehrt. In einem Fall hat die Klägerin zwei Bausparverträge jeweils im März 1999 abgeschlossen. Der eine lief über eine Bausparsumme von rund 81 800 Euro, der andere über eine Summe von rund 20 450 Euro. Beide Verträge waren am 1. Juli 2001 zuteilungsreif – ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin die Darlehen in Anspruch nehmen können. Wüstenrot hat die Verträge mit Wirkung zum Juli 2015 gekündigt.

Im anderen Fall hat die Klägerin 1978 einen Bausparvertrag über eine Summe von rund 20 450 Euro abgeschlossen. Für das Bausparguthaben war ein Zins von drei Prozent vereinbart, für das Darlehen ein Zinssatz von fünf Prozent. Zugeteilt wurde der Vertrag im April 1993. Im Januar 2015 hatte die Klägerin ein Guthaben von 15 772 Euro angespart. Wüstenrot kündigte den Vertrag mit Wirkung zum Juli 2015. In beiden Fällen hatte das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat beide Urteile aufgehoben und den Klägerinnen Recht gegeben.

Die Sparer

Wegen der seit Jahren extrem niedrigen Zinsen finden Sparer kaum mehr rentable Anlageformen. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen leicht zu bekommen. Das höhlt das klassische Bauspar-Modell aus. Denn auf dessen Hauptvorteil, ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen, ist kaum jemand angewiesen. Den Bausparkassen fällt außerdem auf die Füße, dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben. Heute gibt es solche Zinssätze so gut wie nirgendwo mehr. Mit dem Urteil haben sie die Möglichkeit, diese Verträge zu beenden.

Lesen Sie auch: BGH zu Bausparverträgen - Urteil mit Langzeitfolgen