Ob im Büro oder auf der Baustelle: Hitze kann den Menschen stark zusetzen. Foto: dpa/Julian Stratenschulte

In Fabrikhallen oder Geschäftsräumen wird es immer öfter unerträglich heiß. Welche Rechte besitzt man als Arbeitnehmer eigentlich?

Ob am Schreibtisch, am Fließband oder unter freiem Himmel: Bei großer Hitze wird das Arbeiten beschwerlich oder gar unmöglich. Doch der Gesetzgeber hat die Pflichten für den Arbeitgeber relativ schwammig formuliert – ganz wehrlos ist man als Arbeitnehmer aber nicht.

 

Ab welcher Temperatur muss der Arbeitgeber aktiv werden?

Theoretisch sollte der Arbeitgeber bereits ab 26 Grad in den Arbeitsräumen etwas gegen die Hitze tun, doch wenn die Außentemperatur ebenso hoch und ein Sonnenschutz installiert ist, besteht noch keine Pflicht zu Maßnahmen. Erst bei mehr als 30 Grad sieht das anders aus. Ab 36 Grad Innentemperatur darf in den Hallen oder Büros eigentlich gar nicht mehr gearbeitet werden. Dies sei nur noch möglich, wenn Luftduschen vorhanden oder Pausen in kühleren Räumen möglich seien, betont Hans-Jürgen Urban, Geschäftsführender Vorstand der IG Metall.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Abhilfe?

Nur indirekt. Die Arbeitsstättenverordnung (Paragraf 3, Absatz 1) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) schreiben zwar vor, dass der Arbeitgeber bei mehr als 30 Grad die Mitarbeitenden entlasten muss, aber es gibt keine konkreten Vorgaben. Die Regeln für Arbeitsstätten listen nur „beispielhafte Maßnahmen“ auf. Insofern hat der Mitarbeiter etwa keinen Anspruch darauf, dass eine Klimaanlage eingebaut wird. Und natürlich hat er auch kein Recht darauf, ab einer bestimmten Temperatur gar nicht mehr arbeiten zu müssen. Auf schwangere Frauen, Jugendliche und ältere Menschen muss der Arbeitgeber jedoch besondere Rücksicht nehmen.

Welche Maßnahmen sind denkbar?

Zunächst könnte der Sonnenschutz so optimiert werden, dass die Hitze draußen bleibt, etwa, indem die Jalousien von morgens an geschlossen bleiben. Wärmequellen wie Drucker oder Kopierer könnten aus Büroräumen entfernt werden. Sollte noch eine offizielle oder informelle Kleiderordnung bestehen, könnte diese gelockert werden – leichte Kleidung ist angebracht. Der Arbeitsbeginn könnte in die frühen Morgenstunden vorgezogen werden, um in den heißen Stunden schon freizuhaben. Gleitzeitmodelle sind denkbar. Oder ganz banal: Der Arbeitgeber stellt kostenlose Getränke zur Verfügung.

Kann der Arbeitgeber alleine entscheiden, was er unternimmt?

Sofern es einen Betriebsrat gibt: nein. Arbeiten in überhitzten Räumen kann die Gesundheit beeinträchtigen, und deshalb hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Verdi-Landesbezirksleiter Martin Gross fordert die Betriebsräte immer wieder auf, eine Betriebsvereinbarung mit dem Unternehmen zu schließen, in dem die konkreten Schritte und Maßnahmen festgelegt sind: „Dann muss nicht in jedem Jahr neu verhandelt werden“, so Gross.

Wie sieht es mit Arbeiten in der prallen Sonne aus?

Bauarbeiter, Dachdecker oder Gärtner sind der Sonne oft ausgeliefert. Auch sie haben jedoch kein Recht, bei großer Hitze der Arbeit fernzubleiben. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schreibt es allerdings vor, dass er für genügend Pausen, Getränke und eventuell für Schatten sorgt. Unterlässt er dies, können strafrechtliche Konsequenzen drohen. Vor knapp zehn Jahren kam ein Erntehelfer in Baden-Württemberg um, womöglich wegen der Hitze – da ein Zusammenhang aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, wurde das Verfahren gegen den Landwirt gegen eine Zahlung von 8000 Euro eingestellt.

Welche Regeln gelten im Homeoffice?

Hat das Unternehmen einen Arbeitsplatz außerhalb des Betriebes offiziell eingerichtet („Telearbeit“), ist es auch für die Einhaltung des Arbeitsschutzes zuständig – dann gelten also obige Regeln. Erlaubt der Arbeitgeber dagegen „mobiles Arbeiten“, etwa zu Hause, dann sind die Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, etwas gegen die Hitze zu unternehmen.

Welche weitere Forderung haben Gewerkschaften?

Angesichts des Klimawandels sind Hitzewellen ja mittlerweile fast die Regel und nicht mehr die Ausnahme. Martin Gross ist deshalb der Meinung, dass der Gesetzgeber verbindlichere Mindestvorgaben zum Umgang mit Hitze machen sollte. Die Beliebigkeit der bisherigen Regeln solle aufgegeben werden.