So kennt sie jedes Kind: die Protagonisten der TV-Serie „Pippi Langstrumpf“. In Schweden ist das wilde Mädchen (in der Serie dargestellt von Inger Nilsson, Mitte) eine Nationalheldin. 2020 feierte sie ihren 75. Geburtstag. Foto: imago/United Archives/kpa Publicity

„Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune . . . “: Das Lied „Hey, Pippi Langstrumpf“ ist berühmt. Über die Urheberrechte war ein Streit entbrannt – nun hat ein Hamburger Gericht ein Urteil gefällt.

Hamburg - Im Streit um die Rechte am Liedtext „Hey, Pippi Langstrumpf“ hat das Landgericht Hamburg zugunsten der Erben von Astrid Lindgren entschieden. Die deutsche Textversion verletze das Urheberrecht an der literarischen Figur, heißt es in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Az. 308 O 431/17). Die Erben der schwedischen Kinderbuchautorin müssten an der Verwertung des Liedtextes beteiligt werden. Lindgren (1907–2002) habe es 1969 ausdrücklich abgelehnt, dass sich der Verfasser der deutschen Textversion, Wolfgang Franke, als alleiniger Autor nenne. Frankes Fassung war durch die im selben Jahr herausgekommene deutsch-schwedische Fernsehserie bekannt geworden.

Die Münchner Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft und Frankes Witwe dürfen den Text „Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt...“ nicht weiter verbreiten, wenn das Urteil vollstreckt wird. Ferner müssen sie Auskunft über die Einnahmen seit 2007 erteilen und den Lindgren-Erben Schadenersatz für die entgangene Beteiligung zahlen.

Deutsches Kulturgut

Alle Prozessbeteiligten seien sich einig, dass es sehr schade wäre, wenn der Liedtext nicht mehr verbreitet werden könnte, betonte der Richter Benjamin Korte. „Wir werden alles daran setzen, dass das nicht passiert“, versicherte der Rechtsanwalt Ralph Oliver Graef, der die Lindgren-Erbengesellschaft vertritt. „Das ist ja eine Ikone, fast schon deutsches Kulturgut“, sagte er über Pippi Langstrumpf. Die schwedische Kinderbuch-Heldin feierte in diesem Jahr ihren 75. Geburtstag.

Franke habe in seiner Textfassung das Wesen der literarischen Figur genial zum Ausdruck gebracht, und zwar mit einem hohen schöpferischen Eigengehalt, hatte der Richter in der mündlichen Verhandlung im Juni vergangenen Jahres erklärt. Diese Wesenszüge stünden aber unter einem urheberrechtlichen Schutz. Das habe schon der Bundesgerichtshof 2013 in einem Urteil zu einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm festgestellt, erklärte Korte nun. Frankes Text sei eine sogenannte unfreie Bearbeitung einer rechtlich geschützten Figur. Er knüpfe unmittelbar an die Schöpfung von Astrid Lindgren an. Durch die Übernahme ihrer Merkmale wie Haus, Affe und Pferd bringe der Liedtext zum Ausdruck, dass es sich um die Pippi Langstrumpf handele, die der Zuhörer bereits aus Lindgrens Erzählungen kenne.

„Der Text ist genial“

Die Anwältin der Münchner Musikverlagsgesellschaft, Alexandra Heyn, sagte, sie werde ihrer Mandantin empfehlen, das Urteil anzufechten. Sie betonte zugleich die hohe schöpferische Qualität des Franke-Textes: „Der ist genial.“ Astrid Lindgren dagegen sei zwar eine geniale Kinderbuchautorin gewesen. Aber: „Sie war keine geniale Liedtexterin.“

Rechtsanwalt Graef ist da anderer Ansicht. Lindgrens Text „Här kommer Pippi Långstrump“ sei die Vorlage gewesen, die deutsche Version baue im wesentlichen darauf auf. „Da haben Sie auch trallari trallahey tralla hoppsasa drin, den Affen, die Villa Kunterbunt“, sagte der Anwalt. Dass Franke „Widewidewitt“ eingebaut habe, sei nicht besonders originell. Er freut sich über das klare Urteil, mit dem das Gericht den Klägern alle Ansprüche bestätigt habe.

Doch warum hat Astrid Lindgren zu Lebzeiten nicht auf ihre Rechte gepocht? Dazu sagt Graef, die Autorin sei eine hochintegre Persönlichkeit gewesen, „der es nie darum ging, Geld zu verdienen mit ihren Werken, sondern die Geschichten erzählen wollte“.