Das Jobcenter darf von einer Zwölfjährigen keine 20.000 Euro Hartz-IV-Leistungen ihres verstorbenen Vaters zurückfordern. Foto: dpa-Zentralbild

Das Jobcenter des Landkreises Schwäbisch Hall wollte von einer Zwölfjährigen nach dem Tod ihres Vaters 20.000 Euro Hartz-IV-Leistungen zurückfordern. Das Sozialgericht Heilbronn hat dazu ein Urteil gefällt.

Heilbronn - Das Jobcenter des Landkreises Schwäbisch Hall darf von einer Zwölfjährigen nach dem Tod ihres Vaters keine 20.000 Euro Hartz-IV-Leistungen zurückfordern. Es wäre für das Kind eine besondere Härte, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden, teilte das Sozialgericht Heilbronn am Dienstag mit. Das Urteil (Az.: S 3 AS 682/15) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Der Vater des Mädchens hatte laut Mitteilung eine Zeit lang Hartz-IV-Leistungen bezogen. Kurz nach Ende dieser Zahlungen erbte er Geld von einer Tante, sodass er bei seinem Tod im Frühjahr 2014 insgesamt 35.000 Euro an seine zwölfjährige Tochter vererbte. Im Januar 2015 forderte das Jobcenter das Mädchen zur Zahlung von rund 20.000 Euro auf. Als Erbin habe sie ersatzweise die dem Vater gewährten Hartz-IV-Leistungen zurückzuzahlen.

Die Familie klagte gegen die Forderung - mit Erfolg. Der Anspruch des Jobcenters scheitere auch daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs erfolgt sei, so das Gericht.