Das Gericht hat die Klage gegen eine Impfärztin abgewiesen. (Symbolbild) Foto: dpa/Sven Hoppe

Eine Auszubildende verklagt eine Impfärztin wegen eines behaupteten Impfschadens und zieht vors Oberlandesgericht. Dieses hat nun entschieden.

Eine Heilbronner Impfärztin, die wegen mangelhafter Aufklärung verklagt worden war, kann laut dem Oberlandesgericht Stuttgart gar nicht verklagt werden. Impfärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich, teilte das Gericht am Dienstag mit. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kämen daher nur Haftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche eines Impfgeschädigten gegen die Ärzte persönlich.

Die Klägerin hatte Lähmungserscheinungen nach einer Corona-Impfung geltend gemacht und scheiterte damit (Az: 1 U 34/23). „Soweit ersichtlich handelt es sich um die bundesweit erste obergerichtliche Entscheidung über eine Schadenersatzklage gegen eine Corona-Impfärztin“, ließ das Gericht wissen.

Die Klägerin wurde im Januar und Februar 2021 in einer Heilbronner Pflegeeinrichtung, in der sie als Auszubildende beschäftigt war, geimpft. Vor der Impfung war ihr jeweils das Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung mit dazugehörigem Anamnesebogen ausgehändigt worden. Das Merkblatt las sie vor der jeweiligen Impfung und füllte es aus. Ein ärztliches Aufklärungsgespräch fand nicht statt. 

Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Nach der zweiten Impfung wurde bei der Klägerin durch eine Heilbronner Klinik eine halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert und der Verdacht auf eine Impfreaktion bescheinigt. Die Klägerin behauptete, wegen des erlittenen Impfschadens dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Sie sei von der Ärztin nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden. Sie forderte von ihr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50 000 Euro und Schadenersatz. 

Das Landgericht Heilbronn hatte die Klage am 14. Februar 2023 abgewiesen (Az: 1 O 65/22). Die Begründung: Die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes sei dann ausreichend, wenn dem Patienten vor der Impfung zumindest die Möglichkeit gegeben worden sei, weitere Fragen an den impfenden Arzt zu richten. Ein ausführliches ärztliches Aufklärungsgespräch sei dagegen nicht erforderlich. Das OLG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig.