Im Kreis Esslingen werden die Grundsteuerbescheide verschickt. Lohnt es sich Widerspruch zu erheben, ist dieser kostenpflichtig und muss die Grundsteuer trotz Einspruchs sofort bezahlt werden? Die Geschäftsstelle von Haus & Grund klärt auf.
Die Grundsteuerbescheide für 2025 sind schon da – oder kommen in Kürze. Wie die Empfänger damit umgehen sollten, haben wir bei der Esslinger Geschäftsstelle von Haus & Grund nachgefragt. Der Vorsitzende Hermann Falch und der Geschäftsführer Stefan Beck geben Auskunft.
Wer beantwortet Fragen zu den Grundsteuerbescheiden: das Finanzamt oder die Kommune?
Für den Erlass der Grundsteuerbescheide sind die Kommunen verantwortlich. Fragen dazu sind daher auch an die Städte und Gemeinden zu richten. Kurze Erläuterung: In ihrem Bescheid legt die Kommune lediglich den Grundsteuerzahlbetrag fest. Dieser ergibt sich, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils neufestgelegten Hebesatz für die Grundsteuer B multipliziert und durch 100 geteilt wird.
Kann gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erhoben werden?
Grundsätzlich ja. Stellt sich bei der Überprüfung des Bescheids zum Beispiel heraus, dass ein falscher Grundsteuermessbetrag verwendet wurde, sollte auch Widerspruch eingelegt werden. Wird der Fehler korrigiert, ist der Widerspruch kostenfrei. Wichtig: Ein Widerspruch bei der Kommune ist – anders als der Einspruch beim Finanzamt – kostenpflichtig, sofern er keinen Erfolg hat.
Ist ein solcher Widerspruch nötig, wenn gegen den Grundsteuerwertbescheid bereits Einspruch eingelegt wurde?
Nein, gegen den Grundsteuerbescheid muss kein gesonderter Widerspruch eingelegt werden, wenn dem Grundsteuerwertbescheid bereits widersprochen wurde.
Ist abzusehen, wie lange die Finanzämter brauchen, um die Einsprüche gegen die Grundsteuerwertbescheide abzuarbeiten?
Einsprüche, insbesondere wegen der etwaigen Verfassungswidrigkeit des Landesgrundsteuergesetzes in Baden-Württemberg, ruhen derzeit. Von daher werden die Finanzämter die Einsprüche, die sich auf die anhängigen Verfahren berufen haben, erst nach Ergehen dieser Urteile bearbeiten.
Müssen in dieser Zeit bereits Zahlungen an die Kommunen geleistet werden? Oder sollte man diese bis zu einer Entscheidung zurückhalten?
Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid ruht zwar. Dennoch läuft das Grundsteuererhebungsverfahren normal weiter. Die Grundsteuer muss also bezahlt werden. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der anstehenden Zahlungen mit Verweis auf den Einspruch wird die Kommune ablehnen.
Ungerechtigkeiten entstehen nicht zuletzt durch die Festlegung der Bodenrichtwertzonen, ganz gleich, ob die dortigen Grundstücke an viel befahrenen Straßen oder in zweiter Reihe liegen und ob sie überhaupt bebaut werden können oder dürfen. Was muss man als Eigentümer für eine individuelle Ermittlung unternehmen – und wer kommt dafür auf?
Das Landesgrundsteuergesetz ermöglicht es durch die Öffnungsklausel in § 38 Absatz 4, ein qualifiziertes Gutachten beim Finanzamt einzureichen. Fällt in diesem Gutachten der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ um mehr als 30 Prozent niedriger aus als der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuerwert, wird dieser zugrunde gelegt. Die Kosten des Gutachtens trägt der Auftraggeber, also nicht die Finanzverwaltung.
Die Nachfrage nach solchen Gutachten wird groß sein – und Zeit brauchen. Warten die Finanzbehörden die Ergebnisse ab und erkennen sie diese an?
Wenn man bei Einlegung des Einspruchs glaubhaft versichert hat, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, warten die Finanzämter – so die Verlautbarung – das Ergebnis ab. Erscheint das Gutachten plausibel und weist keine offensichtlichen Mängel auf, wird es von den Finanzämtern grundsätzlich anerkannt. An das Ergebnis gebunden sind sie aber nicht.