Plakativer Protest am Haus der Senioren in der Nürtinger Europastraße Foto: Ines Rudel

Eine Protestaktion am Haus der Senioren in Nürtingen (Kreis Esslingen) richtet sich gegen Vorgaben der Landesheimbauverordnung. Heimleitung, Beschäftigte und Bewohner wollen so auf die drohende Schließung der Einrichtung aufmerksam machen.

Die Transparente an der Fassade des Hauses der Senioren in der Nürtinger Europastraße erregen Aufmerksamkeit: „Unsere Bewohner wollen ihr Zuhause behalten“, steht darauf geschrieben. Und: „Schluss mit Behördenwillkür“ oder „Wir wollen unseren Arbeitsplatz nicht verlieren“. Heimleitung, Beschäftigte und Bewohner wollen so auf die drohende Schließung der Einrichtung aufmerksam machen, sollte das Haus nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umgebaut werden.

 

Die Landesheimbauverordnung, die bereits 2009 in Kraft trat, verpflichtet die Einrichtungsträger dazu, allen Bewohnern Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen – zum Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre. Damit werde verhindert, dass Betroffene gegen ihren Willen ein Zimmer mit einer unbekannten Person teilen müssen, begründete das baden-württembergische Sozialministerium damals die Vorgabe. Für Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb waren, wurde eine zehnjährige Übergangsfrist bis zum 31. August 2019 eingeräumt. In besonderen Fällen kann diese Frist aber auf bis zu 25 Jahre ab Betriebsbeginn verlängert werden. Außerdem lassen die „Ermessenslenkenden Richtlinien“ im Einzelfall Befreiungen von der Einzelzimmerpflicht zu, wenn die Umbauten technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sind.

Darauf beruft sich die Nürtinger Heimbetreiberin, die das Haus der Senioren mit seinen nicht mal 30 Plätzen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2000 zu den damals geltenden Bedingungen mit Mehrbettzimmern eröffnet hatte. Seit Langem schon ist sie deshalb im Clinch mit der staatlichen Heimaufsicht, zog 2022 gar vors Verwaltungsgericht, wo man sich auf einen Vergleich einigte.

Seitens der am Esslinger Landratsamt angesiedelten Aufsichtsbehörde heißt es, man sehe die erforderlichen Voraussetzungen für eine umfassende Befreiung nicht gegeben. Dennoch kann der Heimbetrieb vorerst weitergeführt werden. Die Heimaufsicht muss nun prüfen, welche Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind, um rechtmäßige Verhältnisse herzustellen.