Bäckereien dürfen sonntags auch künftig außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten Brezeln verkaufen – sofern sie auch ein Café betreiben Foto: Lichtgut/Julia Schramm

Länger ausschlafen können Kunden, die sich am Sonntag ihre Brötchen vom Bäcker holen wollen. Grund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das auch die Bäcker freut.

Karlsruhe - In Bäckereifilialen mit Cafébetrieb dürfen auch sonntags ganztägig Brot und Brötchen verkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte den Rechtsstreit ausgelöst. Sie verklagte die bayerische Bäckereikette Ratschiller, weil diese in vielen Filialen sonntags rund zehn Stunden lang Backwaren verkauft, obwohl dies in Bayern nur drei Stunden lang erlaubt ist. Ratschiller hielt dagegen, dass man wegen des angeschlossenen Cafés viel länger öffnen dürfe.

Der BGH gab nun der Bäckerei in vollem Umfang recht und bestätigte damit die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München. Bäckereien mit Gaststättenbetrieb dürfen sonntags damit auch länger als drei Stunden Backwaren verkaufen.

Eigentlich ist das deutsche Ladenschlussrecht streng. Sonntags sind Geschäfte grundsätzlich geschlossen zu halten. Ausnahmen gibt es zwar für Bäckereien. Nach der Sonntagsverkaufsverordnung dürfen diese auch sonntags öffnen, in Bayern allerdings nur drei Stunden. Ganz andere Regeln gelten aber nach dem Gaststättengesetz. Wer ein Restaurant oder ein Café betreibt, darf natürlich auch sonntags öffnen. Und er darf dabei neben dem eigentlichen Gaststättenbetrieb auch Waren an Laufkundschaft verkaufen. Für eine Bäckerei mit Café gelten dann die großzügigen Öffnungszeiten des Gaststättenrechts.

Der BGH entscheidet zugunsten der Bäcker – allerdings unter drei Bedingungen

Das Gesetz nennt allerdings drei Bedingungen, wobei vor allem die erste beim BGH umstritten war. So gilt die Erlaubnis zum Sonntagsverkauf nur für „Getränke und zubereitete Speisen“. Die Wettbewerbszentrale wollte das zum Beispiel auf belegte Brötchen oder Sandwiches beschränken. Doch der BGH entschied nun, eine Bäckerei mit Café darf sonntags auch ganz normale unbelegte Brötchen und Brotlaibe verkaufen. Auch hierbei handle es sich um „zubereitete Speisen“, betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. „Ein Brötchen wird aus Mehl, Wasser, Hefe und Salz hergestellt und durch den Backvorgang zubereitet, also essfertig gemacht.“ Es komme auch nicht darauf an, dass Brot und Brötchen direkt in der jeweiligen Filiale gebacken werden.

Zweite gesetzliche Bedingung: Nur was in der Gastwirtschaft angeboten wird, darf auch außer Haus verkauft werden. Im Bäckerei-Café muss es neben Kuchen und Torten also auch Brot und Brötchen auf der Speisekarte geben. Dass die Cafégäste die Brötchenhälften und Brotscheiben bestreichen und belegen, stört dabei nicht. Allerdings darf ein Supermarkt sonntags nicht sein ganzes Sortiment verkaufen, nur weil er in einem Bistro Eintopf anbietet. Dagegen könnte ein Metzger, der sonntags einen Imbiss öffnet, auch Würste an Laufkundschaft verkaufen. Dritte Bedingung: Die Speisen müssen „zum alsbaldigen Verzehr“ gedacht sein. Das heißt nicht, dass die Ware gleich auf der Straße gegessen werden muss. Es geht eher um Einkäufe für den Tagesbedarf. Der Ankauf von großen Mengen zur Vorratshaltung ist jedoch ausgeschlossen.

Das Urteil gilt für ganz Deutschland

Die Wettbewerbszentrale stellte auch in Frage, dass es sich bei den Back-Cafés der Ratschiller-Bäckereien überhaupt um echte gastronomische Angebote handle. Man könne ja ein Fake-Café eröffnen, nur um den Sonntags-Schutz zu umgehen, gaben die Wettbewerbsschützer zu bedenken. Richter Koch betonte jedoch, dass es keine Indizien für nur vorgetäuschten Cafébetrieb gegeben hatte. Dass in den Cafés Selbstbedienung gelte, sei kein Problem.

Das Urteil gilt nicht nur in Bayern, sondern im Ergebnis bundesweit, so Richter Koch. Zwar haben viele Bundesländer seit der Föderalismusreform 2006 eigene Ladenschluss- und Gaststättengesetze erlassen. Dort unterscheiden sich aber vor allem die Zeiten der für Bäckereien (ohne Cafébetrieb) geltenden Sonntagsöffnungszeiten. Diese reichen bis zu neun Stunden in Berlin. Dass die jeweilige Grenze bei Bäckereien mit angeschlossenem Cafébetrieb überschritten werden kann, gilt dagegen in allen Bundesländern.