Das Pflegegeld ist für als Anerkennung für die betreuende Person vorgesehen. Foto: picture alliance / dpa/Patrick Pleul

Zuletzt wurden die Leistungen, die pflegebedürftige Menschen von den Pflegekassen beziehen, im Jahr 2017 geändert und angepasst. Ist im Jahr 2022 erneut mit einer Erhöhung des Pflegegelds zu rechnen?

Um die Pflege in der eigenen Häuslichkeit kompensieren zu können, erhalten Bedürftige sogenanntes Pflegegeld. Anspruch auf den finanziellen Zuschuss der Pflegekasse haben Personen, die einem bestimmten Pflegegrad zugeordnet sind und Zuhause von unprofessionellen Personen, wie beispielsweise von Angehörigen, versorgt werden. Das Geld wird direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt; es ist allerdings als finanzielle Anerkennung für die betreuende Person vorgesehen.

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Eine Person, die laut dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) dem Pflegegrad 1 zuzuordnen ist, erhält gemäß der Pflegeversicherung noch kein Pflegegeld. Personen mit Pflegegrad 2 erhalten monatlich 316 Euro, Pflegegrad 3 hat Anspruch auf 545 Euro und Pflegegrad 4 erhält 728 Euro. Am meisten bekommen Personen, die durch das MDK dem Pflegegrad 5 zugeteilt wurden: Sie haben Anspruch auf 901 Euro im Monat.

Geplante Pflegegelderhöhung

Ursprünglich war angedacht, diese monatlichen Zahlungen im Jahr 2021 um fünf Prozent anzuheben. Diese geplante Erhöhung wurde allerdings durch die Bundeskabinettsitzung Anfang Juni aus dem Gesetzesentwurf gestrichen – und bis 2025 vorerst eingefroren. Auch im Jahr 2022 ist somit nicht mit einer Erhöhung des Pflegegeldes zu rechnen.

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Ab Januar 2022 werden allerdings die Beiträge der Pflegekassen für Pflegesachleistungen um fünf Prozent angehoben. Dies betrifft Bedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben. Sie erhalten einen Zuschlag auf den Eigenanteil, den sie an Pflegekosten zu zahlen haben. Zuletzt wurden die Leistungen, die pflegebedürftige Menschen seitens der Pflegekassen beziehen, im Jahr 2017 geändert.