Die Grünen wollen gegen das Urteil rechtlich vorgehen. (Symbolbild) Foto: imago images/Reiner Zensen/Reiner Zensen via www.imago-images.de

Die „Hängt die Grünen“-Plakate in Chemnitz dürfen einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des dortigen Verwaltungsgerichts nach hängen bleiben. Allerdings nur, wenn sie sich in einem Abstand von hundert Metern zu Grünen-Plakaten befinden.

Chemnitz - Die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ hat einen Teilerfolg im Streit um gegen die Grünen gerichtete Wahlplakate errungen. In einem noch nicht rechtskräftigen Beschluss gab das Verwaltungsgericht Chemnitz einem Eilantrag der Partei gegen die von der Stadt Zwickau angeordnete Beseitigung der Plakate mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ statt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Die Plakate dürfen demnach aber nur noch in einem Abstand von mindestens hundert Metern von denen der Grünen entfernt hängen.

Die Stadt Zwickau hatte in der vergangenen Woche angeordnet, dass die Plakate abgehängt werden müssen. Das Gericht begründete den erfolgreichen Eilantrag der Rechtsextremen damit, dass es nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen für Wahlwerbung derzeit offen sei, ob die strengen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit vorlägen.

Mit räumlichem Abstand laut Interessensabwägung angemessen

Bei der Interessensabwägung hielt es die Kammer für angemessen, mit dem räumlichen Abstand eine von der Wahlwerbung der Grünen losgelöste Wahrnehmung der Plakate anzuordnen. Grünen-Bundesgeschäftsführer Michael Kellner kündigte nach dem Urteil an, die Partei werde „rechtlich dagegen vorgehen“. „Ich verstehe dieses Urteil nicht - Aufforderungen zu Gewalt haben in unserem Land nichts verloren“, erklärte er.

Im Zusammenhang mit den Wahlplakaten hatte zuvor die Generalstaatsanwaltschaft in Sachsen Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und zur Volksverhetzung gegen die „III. Weg“-Verantwortlichen angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Zwickau hatte zunächst Ermittlungen abgelehnt, muss nach der Anordnung nun aber doch ermitteln.