Ein Gutschein, der im Dezember 2015 gekauft wird, gilt bis zum 31. Dezember 2017. Foto: Fotolia/© Vielfalt21

Gutscheine gehörten zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken 2015 – Das gilt es zu beachten, damit daraus kein Ärgernis wird

Hamburg - Ein guter Vorsatz fürs neue Jahr könnte sein, endlich die ganzen Geschenkgutscheine mal einzulösen, die sich an Weihnachten angesammelt haben. Denn wer sich mit dem Einlösen zu viel Zeit lässt, kann unter Umständen leer ausgehen. Umtauschen lassen sich die Gutscheine auch nicht.

In der Regel verlieren Gutscheine nach drei Jahren ihre Gültigkeit. „Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen“, sagt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Wichtig dabei ist: Für den Beginn der Dreijahresdauer ist das Ende des Kaufjahres ausschlaggebend und nicht das exakte Kaufdatum. Ein Gutschein, der im Dezember 2015 gekauft wird, gilt also bis zum 31. Dezember 2018.

Sind die Fristen zu kurz, sind sie unwirksam

Grundsätzlich kann jedoch jeder Aussteller eines Gutscheins eine von der Dreijahresregelung abweichende Frist zur Einlösung benennen. Diese darf aber nicht zu knapp bemessen sein. So hielt das Oberlandesgericht München ein Jahr bei einem Erlebnisgutschein für zu kurz (Aktenzeichen: 29 U 4761/10).

Laut einem anderen Urteil der Münchener Richter dürfen auch Buchgutscheine nicht schon nach einem Jahr verfallen (Az.: 29 U 3193/07). Sind die Fristen zu kurz, sind sie unwirksam – es gilt dann die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist.

Ein Gutschein kann nicht ausbezahlt werden

Die Regeln zur Verjährung gelten aber grundsätzlich nicht für Gutscheine, die Unternehmen oder Warenhäuser im Rahmen von Werbeaktionen an ihre Kunden verteilen. Darauf weist Günther Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg hin: „Selbstverständlich können solche Gutscheine auf eine beliebige Dauer befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt.“

Außerdem sollte man sich vor dem Verschenken eines Gutscheins immer gut überlegen, ob der Beschenkte auch etwas damit anfangen kann. Denn: „Ein Gutschein ist nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eintauschbar“, betont Hörmann. „Es ist weder möglich, sich den Gegenwert des Gutscheins bar auszahlen zu lassen, noch gibt es ein Recht auf Barzahlung des nicht genutzten Restwerts des Gutscheins.“

Gutscheine lassen sich weiterverschenken

Der Restwert darf allerdings auch nicht einfach verfallen: Der Betrag müsse dann auf dem alten Gutschein vermerkt oder in Form einer neuen Gutschrift ausgehändigt werden.

Den Gutschein an Freunde und Bekannte weiter zu verschenken ist durchaus möglich. „Der Händler muss den Gutschein jeder Person einlösen, die den Schein vorlegt – selbst dann, wenn der Name des ursprünglich Beschenkten auf dem Gutschein vermerkt ist“, sagt die D.A.S.-Rechtsexpertin Zientek. Ein Gutschein ist ein sogenanntes Inhaberpapier – und das berechtigt laut Paragraf 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) jeden, der es vorlegt, es auch einzulösen.