Was ist die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer? Das bereitet Eigentümern heftiges Kopfzerbrechen. Foto: dpa/Jens Büttner

Noch gilt offiziell die Frist bis Ende Oktober, bis zu der Millionen Grundstücks- und Immobilienbesitzer sich beim Finanzamt melden müssen. Wer sie verpasst, muss mit Sanktionen rechnen.

Für Millionen Haus- und Grundbesitzer ist es ein Albtraum: die durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig gewordene Neubemessung der Grundsteuererklärung. Denn viele, die schon Jahre in ihrer Immobile wohnen, haben die dafür notwendigen Daten nicht greifbar. Und so gibt es bei vielen die Neigung, den Kopf in den Sand zu stecken – und die Frist 31. Oktober auf sich zukommen zu lassen.

Doch wer darauf hofft, dass dieser Stress an ihm vorbeigeht oder dass die Frist verlängert wird, hat offiziell bisher keinen Hinweis darauf. Das absehbare Chaos hat aber bereits politischen Druck zu einer Fristverlängerung aufgebaut. Die Finanzämter könnten zum Beispiel sich mit dem Versand der Mahnungen bis Anfang des kommenden Jahres Zeit lassen, ohne dass gleich die Frist formal geändert wird. Definitiv beschlossen ist aber noch nichts.

Bis zu 25 000 Euro Strafe

Was passiert also, wenn man die Erklärung nicht abgibt? Zuerst wird das Finanzamt eine Mahnung schicken und Sanktionen nur androhen, wenn man eine weitere Frist versäumt. In diesem Mahnbrief werden dann auch die Konsequenzen stehen, wenn man weiterhin säumig bleibt. Es sind grundsätzlich Zwangsgelder von bis zu 25 000 Euro möglich.

Ein weiteres Druckmittel ist die Möglichkeit für das Finanzamt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen – etwa die Wohnfläche oder die Anzahl der Garagen. Und solche Schätzungen macht das Finanzamt zu seinen Gunsten und nicht zum Vorteil des Eigentümers. Die einzige Kulanzregelung, die bereits feststeht: Es wird zunächst einmal kein Verspätungszuschlag auf die Steuer erhoben.

Kaufvertrag und Grundbuchauszug notwendig

Wonach sollte man also in seinen Unterlagen suchen? Im Detail ist das von Bundesland zu Bundesland verschieden. Man braucht unter anderem die Steuernummer, das Einheitswert-Aktenzeichen, die Art und das Baujahr der Bebauung einschließlich Wohn- und Nutzfläche, Angaben zur Garage und dem Grundstück wie Fläche, Gemarkung und Flurstück oder den Bodenrichtwert.

Diese Angaben sollten im Kaufvertrag oder dem Grundbucheintrag stehen – sofern man diese Dokumente greifbar hat und auch findet. Ansonsten muss man sich um Abschriften beim Grundbuchamt oder vom damaligen Notar bemühen.