Bald beginnen für Viertklässler die Tests für den Übergang in die weiterführenden Schulen. Foto: dpa

Gleich drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffen den Übergang in die weiterführenden Schulen. Wie und wieso das Kultusministerium seine Verordnung korrigiert.

Nach den jüngsten drei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) zum Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulen musste das Kultusministerium Nachbesserungen im Verfahren mindestens an einem Punkt erwägen. Grundsätzlich hat das Gericht zwar nicht an der Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung für den Wechsel auf ein Gymnasien gerüttelt. Allerdings legt vor allem ein Entscheid nahe, dass das Verfahren nicht durchgängig so bleiben darf, wie es 2024 an den Grundschulen im Land zum ersten Mal praktiziert wurde. Dieser Einschätzung hat sich das Ministerium jetzt gebeugt und eine schnelle Änderung des einschlägigen Gesetzestextes rechtzeitig zur nächsten Saison des „Grundschul-Abiturs“ angekündigt.

 

Worum geht es genau? In dem Gerichtsverfahren über die Beschwerde zweier Kläger gegen die Wiedereinführung der verbindlichen Grundschulempfehlung bezweifeln die Richter, „ob es für die derzeitige Regelung und Praxis über die Zugangsvoraussetzungen zum Gymnasium eine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt“. Der Antrag der Kläger auf die vorläufige Aufnahme in ein Gymnasium lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab, weil den Schülern angesichts ihrer Zeugnisnoten und angesichts ihre Abschneidens in Kompass 4- und Potenzialtest eine Überforderung drohe.

Was beim Potenzialtest im Gesetz fehlt

Problematisch ist laut Aussage der Richter aber über den Einzelfall hinaus vor allem, dass in den Gesetzestexten des Landes ein Bewertungsmaßstab für den Potenzialtest fehlt. Diesen können Viertklässler auf eigenen Wunsch ablegen, wenn sie beim – verpflichtenden – Kompetenztest Kompass 4 das Gymnasialniveau verfehlt haben. Der Verwaltungsgerichtshof moniert in seinem Beschluss, dass die Aufnahmeverordnung keine Angaben macht, wann der Potenzialtest bestanden ist. Das ist bei Kompass 4 und bei der pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz anders. Laut der Verordnung ist eine Empfehlung der Klassenkonferenz für das Gymnasium dann möglich, wenn im Halbjahrszeugnis der vierten Klasse in den Fächern Deutsch und Mathe „im Durchschnitt mindestens die Note gut bis befriedigend (2,5) erreicht wurde und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend bewertet worden ist“. Für den Pflicht-Test Kompass 4 gelten deckungsgleiche Anforderungen. Beim Potenzialtest dagegen fehlen konkrete Bewertungsmaßstäbe in der Verordnung ganz.

Dass das Institut, das den Test für die Schulen im Land erstellt, ohne rechtliche Verankerung über Bestanden oder Nicht-Bestanden entscheiden soll, ist den Richtern ein Dorn im Auge. „Dass eine Festlegung der Bestehensgrenze in einer Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) genügen könnte, hält der Senat für zweifelhaft“, heißt es in der Pressemitteilung.

Zugleich betonen die Richter, dass sie diese Frage im Eilverfahren offen gelassen haben. Offen blieb auch, ob es im Vorjahr rechtmäßig war, den Kompass 4-Test schon im November 2024 zu schreiben, obwohl die Neuregelungen im Schulgesetz und in der Aufnahmeverordnung erst im Februar 2025 in Kraft getreten sind. Für die am 20. November beginnende neue Testsaison der Viertklässler hat dieser Punkt allerdings keine Konsequenzen. Denn mittlerweile sind Schulgesetz und Verordnung ja in Kraft.

Wo das Verfahren vom Vorjahr Verfassungsfragen aufwirft

2024 hat das neue Übergangsverfahren viel Aufregung verursacht, weil aufgrund eines zu schweren Kompass-4-Mathetests 87 Prozent der Kinder in Mathe nur Hauptschulniveau erreichten. Sie alle hatten bei Kompass 4 demnach den Zugang zum Gymnasium verfehlt und wurden über die Grundschulempfehlung zugelassen. Dass außerdem beim Potenzialtest die Bewertungsgrundlage im Gesetz fehlt, hat laut Einschätzung des VGH weitreichende Folgen: Juristisch äußert der zuständige VGH-Senat per Pressemitteilung „verfassungsrechtliche Bedenken“, ob in dieser Konstellation den im Grundgesetz garantierten Elternrechten ausreichend Rechnung getragen wurde. Wenn sowohl der Kompass 4-Test – wegen zu schwerer Mathe-Aufgaben – als auch der Potenzialtest – wegen des fehlenden Bewertungsmaßstabs – wegfallen, dann zweifelt der VGH daran, ob „die allein verbleibende Empfehlung der Grundschule, der seit der Neuregelung (wieder) Verbindlichkeit zukommt, den grundrechtlich geschützten Vorstellungen der Eltern über den weiteren Bildungsweg ihrer Kinder entgegengehalten werden kann“.

In der Schulpraxis wurde die Problematik 2024 so gelöst, dass das Kultusministerium die Klassenkonferenzen im Land relativ unmissverständlich aufgefordert hat, den Kompass 4-Test in Mathematik bei ihrer pädagogischen Gesamtwürdigung der Viertklässler zu ignorieren.

Auf Anfrage unserer Redaktion teilte das Kultusministerium am Abend mit, dass die Zweifel der Richter, „ob die Bestehensgrenze für den Potenzialtest in der Aufnahmeverordnung detailliert genug festgelegt ist“, im Haus „sehr ernst“ genommen würden. „Wir werden nun in der Verordnung die erforderlichen Anpassungen vornehmen“, erklärte die Pressestelle. „Die Rechtsänderung wird vor der Durchführung des nächsten Potenzialtests in Kraft treten.“