Rechtsanwalt Thorsten Majer beleuchtete die juristischen Aspekte Foto: Oliver Hartstang

Die Todesstrafe gehört zu den ältesten und zugleich umstrittensten Instrumenten staatlicher Machtausübung. Trotz eines globalen Trends zu ihrer Abschaffung wird sie weltweit weiterhin in mehr als 50 Staaten angewandt. Vor diesem Hintergrund widmete sich eine Matinée des SPD-Ortsverein Großbottwar am 14. Dezember zum Tag der Menschenrechte der Frage, ob Schuld jemals so schwer wiegen kann, dass der Tod als Strafe gerechtfertigt erscheint.

Der Jurist Thorsten Majer betrachtete in seinem Impulsreferat die rechtshistorische Entwicklung. Es zeigte sich, dass die Todesstrafe über Jahrhunderte hinweg als selbstverständlicher Bestandteil staatlicher Strafgewalt galt und ursprünglich aus dem mystisch-magischen Glauben entstand, den Göttern wohlgefällig zu sein. In Europa – und insbesondere in Deutschland – wurde sie erst nach den Erfahrungen staatlichen Massenmordes im Nationalsozialismus endgültig verworfen. Das Grundgesetz zog daraus eine klare Konsequenz: Artikel 102 verbietet die Todesstrafe ausnahmslos und dauerhaft. Dieses Verbot ist Ausdruck eines Rechtsverständnisses, das die Würde des Menschen und das Recht auf Leben als unantastbar begreift.
International stellt sich die Lage widersprüchlich dar. Während inzwischen über zwei Drittel aller Staaten die Todesstrafe rechtlich oder faktisch abgeschafft haben, wird sie in Ländern wie China, Iran, Saudi-Arabien, den USA oder Belarus weiterhin vollstreckt – teils für schwere Gewaltverbrechen, teils auch für politische Delikte, Drogenhandel oder Korruption. Die Befürworter verweisen häufig auf Vergeltung, Abschreckung und den Schutz der Gesellschaft. Der SPD-Politiker und Landtagskandidat Daniel Haas verwies darauf, dass empirische Studien eine besondere Abschreckungswirkung widerlegen, und der irreversible Charakter der Strafe Justizirrtümer endgültig macht.
Unter ethischen Gesichtspunkten verschärft sich die Debatte: Die Doktorandin und Stellvertretende Vorsitzende des SPD-Ortsverein Großbottwar, Stefanie Uhl, verwies darauf, dass die Ethik der Menschenrechte davon ausgeht, dass Grundrechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Ein Mensch kann diese nicht „verlieren“ – auch nicht durch schwerste Schuld. Dem utilitaristischen Argument, wonach das Wohl der Mehrheit die Entrechtung des Einzelnen rechtfertigen könne, wird entgegengehalten, dass genau darin die Gefahr struktureller Gewalt liegt. Was heute gegen „die Schuldigen“ erlaubt wird, kann morgen jeden selbst treffen. Dieses sogenannte Prinzip der Verletzbarkeit macht deutlich, wie eng Menschenrechte mit dem Schutz aller verbunden sind.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage nach denjenigen, die Todesurteile vollstrecken. Der Staat delegiert das Töten an Menschen und zwingt sie in eine Rolle, die moralisch nicht auflösbar ist, unterstrich Stefanie Uhl. Hinzu kommt die politische Dimension, auf die Landtagskandidat Daniel Haas in der Diskussionsrunde immer wieder verwies: Auch demokratische Mehrheiten können Unrecht legitimieren. Eine Abstimmung über Leben und Tod widerspricht dem Kern demokratischer Rechtsstaatlichkeit, die Minderheiten gerade vor der Macht der Mehrheit schützen soll.
Die Auseinandersetzung mit der Todesstrafe zeigt letztlich mehr als nur unterschiedliche Strafkonzepte, resümierte Rechtsanwalt Thorsten Majer. Sie ist ein Prüfstein für den Zustand von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechtskultur. Eine Gesellschaft, die den Tod zur Strafe erhebt, riskiert die schleichende Entwertung menschlichen Lebens. Die klare Absage an die Todesstrafe bleibt daher nicht nur ein juristisches Gebot, sondern ein moralisches Versprechen: dass die Würde des Menschen niemals zur Disposition steht.

 

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