Was ist mit den Kleinen? Foto: L Julia / shutterstock.com

Seit heute gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung, die bei zu vielen COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern eine 2G-Regelung vorsieht. Aber gilt diese auch für Kinder?

Die 2G-Regel in der neuen Corona-Verordnung trifft Ungeimpfte besonders hart. Allerdings gibt es für Kinder unter 12 Jahren noch keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO). Und auch bei den 12- bis 17-jährigen sind noch viele nicht geimpft. Eltern und Kinder fragen sich daher gleichermaßen, ob die Jüngsten am schwersten betroffen sind von den neuen Regeln.

2G-Regel gilt nicht sofort

Die Landesregierung hat mit der neuen Corona-Verordnung ein dreistufiges System eingeführt, bei dem erst in der dritten Stufe die 2G-Regel in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens in Kraft tritt. In der Basisstufe bleibt alles wie gehabt, sprich, die 3G-Regel bleibt bestehen. In der zweiten Stufe, der Warnstufe, gilt dann eine PCR-Testpflicht in einigen Bereichen. Erst in der dritten Stufe (Alarmstufe) wird die 2G-Regel eingeführt, die ein Zutritts- und Teilnahmeverbot in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens vorsieht. Ab welcher Inzidenz welche Stufe eingeführt wird, lesen Sie hier.

Was aber ist mit den Kindern?

Kinder unter 6 Jahren sind generell von der 2G-Regel ausgenommen. Sie können in allen drei Stufen weiterhin ganz normal am öffentlichen Leben teilnehmen und brauchen keinen Testnachweis. Das gilt ebenfalls für Kinder bis einschließlich 7 Jahren, die noch nicht eingeschult sind. 

Für Schüler gilt die 2G-Regel nicht, da sie regelmäßig in der Schule getestet werden. Als Nachweis müssen diese jedoch einen Schülerausweis oder ein vergleichbares Dokument (Schulbescheinigung etc). vorlegen, das beweist, dass sie noch zur Schule gehen. Dies gilt für Schüler jeglicher Schulformen, also Grundschulen, sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, auf der Grundschule aufbauenden Schulen oder beruflichen Schulen. Es spielt indes auch keine Rolle, ob die Schüler bereits über 18 Jahre sind. Solange sie zur Schule gehen, gilt die Ausnahmeregelung.

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen, gilt in der Warn- und Alarmstufe eine Testpflicht. Hierbei reicht jedoch ein Antigen-Schnelltest aus. Die Kosten für die Tests werden nach aktuellen Stand auch über den 11. Oktober hinaus vom Staat übernommen.

Lesen Sie auch: Quarantäne trotz Impfung?