Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Wer seine Rechte als Autokäufer durchsetzen will, sollte sie zunächst einmal kennen. Wer etwaige Streitereien ohne gerichtliche Auseinandersetzung klären möchte, kann sich an eine Schiedsstelle wenden.

Gerade gekauft und schon kaputt: wenn das neue Auto Zicken macht, können sich sowohl Neu- als auch Gebrauchtwagenkäufer an ihren Händler wenden. Dabei können sie Nachbesserungsansprüche geltend machen, allerdings nicht für alles und manchmal nur unter bestimmten Bedingungen. Die wichtigsten Rechte des Käufers und was sich hinter den Begriffen verbirgt. Gewährleistung beschreibt den gesetzlichen Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer. Die gesetzliche Sachmängelhaftung beträgt für Neuwagen zwei Jahre, Ansprechpartner ist der Fahrzeughändler, er haftet für Fehler, die bereits bei der Übergabe vorgelegen haben. In den ersten sechs Monaten dieser Frist muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war (sogenannte Beweislastumkehr). Vom siebten Monat an ist der Autobesitzer in der Beweispflicht. Bei einem Mangel kann der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen. Schlägt diese mehrfach fehl, kann er unter Umständen den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

Verschleiß kein Mangel

Bei Gebrauchtwagen muss ein gewerblicher Verkäufer mindestens ein Jahr für Mängel des Gebrauchtwagens einstehen, wenn er an einen Privatmann verkauft. Die Sachmängelhaftung darf nicht ausgeschlossen werden, entsprechende Klauseln im Vertrag ('gekauft wie gesehen') haben daher keine Wirksamkeit. Ob ein Mangel vorliegt, entscheidet der Einzelfall, üblicher Verschleiß fällt nicht darunter. Achtung: um der Gewährleistungspflicht zu entgehen, verkaufen Gebrauchtwagenhändler oft 'im Kundenauftrag', was bedeutet, dass der Vertrag zwischen zwei Privatpersonen und nicht mit dem Händler geschlossen wird. Im Gegensatz zur Sachmängelhaftung ist die Garantie eine freiwillige Leistung. Bei der Neuwagengarantie verpflichtet sich der Hersteller zur Beseitigung von Mängeln, ganz gleich ob diese bei Auslieferung schon vorhanden waren oder nicht. Die Garantie gilt auch für im europäischen Ausland gekaufte Fahrzeuge und verliert nach einem Besitzerwechsel nicht ihre Gültigkeit.

Unterschiedliche Garantien

Bei Neuwagenkäufen sind heute zwei Jahre Garantie das absolute Minimum, das meist von den deutschen Herstellern gewährt wird. Bei Importmarken sind mittlerweile drei Jahre die Regel, manche Marken geben aber auch fünf oder sieben Jahre. Fast immer ist es möglich, gegen Aufpreis eine zwei- oder dreijährige Garantie auf vier oder fünf Jahre zu verlängern. Solche Anschlussgarantien decken jedoch häufig nicht das gesamte Fahrzeug ab, sondern nur Defekte an bestimmten Baugruppen wie beispielsweise Motor oder Getriebe. Wichtig für den Garantieerhalt ist aber in jedem Fall, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß gewartet wird. Die Inspektionsintervalle müssen unbedingt eingehalten werden, denn wenn ein Garantieanspruch gestellt wird, verlangt der Hersteller immer ein gestempeltes Serviceheft. Dafür ist nicht zwingend der Besuch bei einer Vertragswerkstatt nötig, auch die Wartung bei einem freien Betrieb muss der Hersteller akzeptieren, wenn sie dort nach Herstellervorgaben durchgeführt wird. Hier sollte man sich aber genau erkundigen, in der Praxis verstößt man schnell gegen das Kleingedruckte in den Garantiebestimmungen.

Gebrauchtwagengarantie sorgfältig lesen

Bei einem Gebrauchtwagen bieten Händler oft eine Gebrauchtwagengarantie an, die gegebenenfalls zusätzlich kostet. Auch hier sollte man im Kleingedruckten nachlesen, oft umfasst die Garantie nur bestimmte Bauteile und gibt ebenfalls Bedingungen vor, die der Käufer für den Erhalt der Garantie zu erfüllen hat. Die Ansprüche aus Sachmängelhaftung und Garantie bestehen nebeneinander. Die Sachmängelhaftung deckt Mängel ab, die bei der Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen haben. Bei einer Garantie hingegen spielt es grundsätzlich keine Rolle, wann der Mangel innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Ausgeschlossen sowohl von Garantie als auch von Gewährleistung sind Verschleißteile wie Bremsen oder Kupplung. Auch Fehlbedienungen oder Tuning-Maßnahmen können zum Verlust der Rechte führen. Ist die Garantie abgelaufen, gewähren Hersteller in manchen Fällen auch Kulanz und beteiligen sich an Kosten für aufgetretene Schäden. Das ist jedoch immer freiwillig, in ähnlichen Fällen können unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden. Ist eine Garantiezeit nur knapp überschritten und der Schaden, etwa durch ein komplett defektes Getriebe, sehr groß, lohnt sich eine Nachfrage beim Hersteller jedoch allemal.

Was passiert, wenn ein Mangel, der unter Sachmängelhaftung oder Garantie fällt, nicht behoben wird, da ist die Rechtsprechung nicht immer eindeutig. In der Regel hat die Werkstatt zwei Versuche, um den Fehler zu beheben. Dabei muss der Käufer dem Verkäufer selbst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. In bestimmten Fällen (z. B. darf der Mangel nicht unerheblich sein) kann der Kunde bei mehrfach fehlgeschlagener Fehlerbehebung vom Kaufvertrag zurücktreten oder Kaufpreisminderung verlangen. Wenn es zu keiner Einigung kommt und mit Hersteller und Händler kein Kompromiss erzielt werden kann, sollte man sich, bevor es zu einem Rechtsstreit kommt, an eine Schiedsstelle wenden (www.kfz-schiedsstelle.de). Der Vorteil: das Urteil ist für Mitgliedsbetriebe des deutschen Kfz- Gewerbes bindend. Erst wenn auch dort keine Einigung zustande kommt, sollte man sich einen Rechtsanwalt nehmen und vor Gericht gehen.