Gesetzlich Versicherte bekommen Post in Sachen „elektronische Patientenakte für alle“. Warum wird sie eingeführt? Was bedeutet das praktisch? Können Patienten die Akte auch ablehnen? Das Wichtigste in Fragen und Antworten.
73 Millionen gesetzlich Versicherte bekommen in diesen Tagen Post von ihren jeweiligen Krankenkassen. Den Brief sollten die Adressaten sehr gründlich lesen, denn er bedeutet einen Quantensprung in der medizinischen Versorgung. Mit dem Schreiben informieren die Kassen über die „elektronische Patientenakte für alle“ (ePA), die mit dem Jahreswechsel an den Start geht. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Was ist der Sinn der elektronischen Patientenakte?
Die Akte ist im Prinzip ein digitaler Ordner, der alle für die behandelnden Ärzte wichtigen Patientendaten enthalten soll. Damit wird der Missstand behoben, dass oftmals wichtige Befunde aus vorherigen Untersuchungen bei Arztwechseln oder bei Klinikaufenthalten nicht oder nicht schnell und vollständig genug vorliegen. Da setzt die ePA an. Sie vernetzt die Versicherten mit Ärzten, Apotheken und Kliniken. An einem Ort sind dann alle Informationen, von Befunden bis zur Medikationsliste, zusammengeführt.
Das hat erheblichen praktischen Nutzen: So wird geschätzt, dass etwa fünf bis 10 Prozent aller Krankenhauseinweisungen auf unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln zurückgehen und ein Viertel davon vermieden werden könnte. Durch die ePA haben die Ärzte nun jederzeit die wichtige Information über alle verschriebenen Medikamente griffbereit. Gesetzlich Versicherte, die gleichzeitig dauerhaft mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben einen Anspruch auf Erstellung eines Medikationsplans und dessen Speicherung auf der ePA. Darin werden alle Arzneimittel mit Dosierungs- und Einnahmehinweisen übersichtlich dokumentiert. Klar ist auch, dass eine Vielzahl unnötiger Mehrfachuntersuchungen entfallen, wenn die Befundberichte aus medizinischen Untersuchungen für alle behandelnden Ärzte einsehbar sind.
Wie wird die ePA befüllt?
Die Ärzte sind verpflichtet, Medikationsdaten, Arztbriefe, Entlassbriefe und Befundberichte in die ePA einzustellen. Wenn es für die Versorgung wichtig ist, können sie auch Informationen aus früheren Behandlungen in die Akte einstellen. Auch die Versicherten selbst können die Akte etwa mit früheren Arztbriefen und Befunden befüllen.
Was müssen die Patienten machen?
Im Prinzip erst mal gar nichts. Jeder bekommt die Akte automatisch. Wer schon eine elektronische Akte nutzt, kann auch weiter mit ihr arbeiten. In dem Schreiben weisen die Krankenkassen auf die von ihnen angebotenen Apps zur Patientenakte hin. Die ist sinnvoll, damit Versicherte auch selbstständig auf ihre ePA zugreifen und diese verwalten können.
Kann man die elektronische Patientenakte auch ablehnen?
Ja. Über die Möglichkeit des Widerspruchs informieren die Kassen in ihrem Anschreiben. Dafür haben sie eine einfache und barrierefreie Möglichkeit bereit zu stellen.
Wenn nicht binnen sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens widersprochen wurde, müssen die Kasse für ihre Versicherten eine Akte bereitstellen. Aber auch nach Bereitstellung der Akte ist ein Widerspruch weiterhin jederzeit möglich und führt dann zur Löschung der Akte.
Wer hat Zugriff auf die ePA?
Die Möglichkeit des Zugriffs besteht nur dann, wenn der Versicherte der ePA nicht widersprochen hat. Der Zugriff setzt einen nachgewiesenen Behandlungs- oder Versorgungskontext voraus. Die Versicherten erteilen in den Arztpraxis ihrem behandelnden Arzt die Berechtigung zum Zugriff durch das „Stecken“ der Gesundheitskarte. Dieser ist auf 90 Tage begrenzt.
Lässt sich der Zugriff begrenzen?
Das ist ein wichtiger Punkt. Es kann gut sein, dass Patienten bestimmte Daten, etwa sensible Befunde, nicht in der Akte sichtbar machen wollen. Die Ärzte sind zwar verpflichtet, alle wichtigen medizinischen Befunde einzustellen, die Versicherten haben aber das Recht, der Befüllung zu widersprechen. Das gilt insbesondere für besonders sensible Daten und Dokumente. Die Krankenkassen haben auf diese Möglichkeit gesondert hinzuweisen.
Es kann auch Fälle geben, in denen Patienten nicht wünschen, dass bestimmte Ärzte Einsicht bekommen – etwa weil sie um eine private Nähe von Arzt und Arbeitgeber wissen. Deshalb haben Patienten über die App sowohl die Möglichkeit einzelnen Ärzten den Zugriff auf die Akte zu verweigern, als auch den Zugriff nur für bestimmte Inhalte zu gewähren. Auch kann die voreingestellte Zugriffszeit von 90 Tagen verlängert oder verkürzt werden.
Wie ist die Handhabung der Akte?
Am einfachsten wird der Zugang über die App sein. Damit der Zugang sicher ist, müssen sich die Nutzer bei der ersten Anmeldung in der App authentifizieren – entweder mit dem elektronischen Personalausweis und PIN oder mit ihrer Gesundheitskarte und entsprechender PIN. Letztere erhalten sie auf Antrag von ihrer Kasse. Die Erstauthentifizierung wird aber auch in der Apotheke möglich sein.
Aber auch ohne App besitzen die Versicherten eine Akte, damit die behandelten Ärzte die relevanten Informationen zur Hand haben. Versicherte, die sich mit der digitalen Welt schwertun oder kein Smartphone besitzen, können einen Vertreter, etwa ein Familienmitglied, berechtigen, die ePA in ihrem Auftrag über die App einzusehen und zu verwalten. Auch in ausgewählten Apotheken wird es möglich sein, in die Akte Einsicht zu nehmen.
Ist die elektronische Patientenakte sicher?
Ja, sagt das Bundesamt für Sicherheit in der Kommunikationstechnik (BSI). Die Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA ist Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Niemand außer dem Versicherten und den Berechtigten kann die Inhalte lesen. Die Daten werden auf sicheren Servern gespeichert und verschlüsselt abgelegt. „Die Verschlüsselung der Patientendaten entspricht den höchsten Standards und ermöglicht dennoch eine sichere Nutzung im Versorgungsalltag“, sagt die BSI-Präsidentin Claudia Plattner.