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Neue Umweltgesetzgebung erschwert Klagen auf schnelle Gegenmaßnahmen.

Stuttgart - Die Zeit der Feinstaub-Prozesse in Stuttgart neigt sich dem Ende zu. Gerichtsklagen, die kurzfristige Maßnahmen gegen Ruß einfordern, dürften spätestens im Herbst aussichtslos sein, weil der Gesetzgeber den Immissionsschutz neu regelt. Allenfalls der Schadstoff Stickstoffdioxid könnte noch Richter beschäftigen.

Der Rechtsanwalt Roland Kugler hat schon mehr als einen Feinstaub-Prozess beim Verwaltungsgericht bestritten. Jetzt hofft er, dass das Gericht ihm bald das genaue Datum für einen weiteren Erörterungstermin im Juli mitteilen wird. Ein Anwohner des Feinstaub-Brennpunkts Neckartor fordert die Ergänzung des Aktionsplans, der dem Regierungspräsidium (RP) mit gerichtlicher Nachhilfe abgetrotzt wurde - aber die Einhaltung des Grenzwerts noch nicht garantiert. Der Termin im Juli könnte allerdings Kuglers letzter in Sachen Feinstaub sein. Der Grund: In Berlin soll in nationales Recht umgesetzt werden, was die Europäische Kommission 2008 mit der neuesten Luftqualitätsrichtlinie vorgab.

Die schwarz-gelbe Koalition vollende, was Deutschland und andere EU-Staaten zur Zeit von Schwarz-Rot im Bund eingeleitet hätten, klagt Kugler. "Den Bürgern wird es erschwert, ihr Recht auf saubere Luft einzuklagen und Druck zu machen. Statt wirksamere Maßnahmen zu konzipieren, nimmt man den Klägern den Wind aus den Segeln." Der Bundestag habe zugestimmt, der Bundesrat die Entwürfe für das 8.Bundesimmissionsschutzgesetz und die 39.Bundesimmissionsschutz-Verordnung aber ins Kabinett zurückverwiesen. Zudem fehle zurzeit der Bundespräsident, um das Gesetz zu unterzeichnen. Doch im Herbst, schätzt Ex-Stadtrat Kugler (Grüne), wird es in Kraft treten.

Der Feinstaub-Grenzwert (50 Mikrogramm Feinstaub an höchstens 35 Tagen im Jahr) bleibt zwar wie andere Grenzwerte bestehen. Überschreitungen werden die Behörden künftig aber nur noch zu Maßnahmen im Rahmen des Luftreinhalteplans, der langfristiger angelegt ist, zwingen. Das bestätigt Rainer Gessler, Sprecher des Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr. Werden Grenzwerte überschritten, kann die zuständige Behörde einen "Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen" aufstellen, wie der Aktionsplan künftig heißt - sie muss aber nicht. Das trage der Einsicht Rechnung, dass Kurzfristmaßnahmen kaum zur Senkung der Grenzwerte beitragen.