Weil Kompass 4 vor Inkrafttreten des Schulgesetzes geschrieben worden ist, besteht nun die Möglichkeit einer Wiederholung. Was heißt das für Schüler in Baden-Württemberg?
Ein Viertklässler darf womöglich den Kompass-4-Test wiederholen. Das hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können es noch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim anfechten.
An den Kompass-4-Tests in Mathe und Deutsch mussten im November 2024 alle Viertklässler an staatlichen Schulen teilnehmen. Sie sind ein Teil der neuen Grundschulempfehlung – neben der pädagogischen Gesamtwürdigung der Lehrkräfte und dem Elternwillen. Nur wenn mindestens zwei der drei Komponenten in Richtung Gymnasium zeigten, gab es auch eine entsprechende Empfehlung. Vor allem in Mathematik fielen die Tests schlecht aus. Das Kultusministerium sah sich mit Kritik von allen Seiten konfrontiert. Auch die Rechtmäßigkeit der Tests wurde in Frage gestellt, weil diese geschrieben worden waren, bevor das neue Schulgesetz in Kraft trat. Eltern zogen vor Gericht.
Dem Eilantrag eines Viertklässler hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nun teilweise stattgegeben. Der Antragsgegner, das Land Baden-Württemberg, muss dem Antragsteller bis 31. Oktober 2025 die Teilnahme an einer Kompetenzmessung ermöglichen. Dazu hat das Gericht das Land per einstweiliger Anordnung verpflichtet.
Gesetzliche Grundlage besteht erst seit dem 4. Februar
Das Gericht erklärt in seiner Begründung, dass dem Antragsteller eine „erstmalige Durchführung der Kompetenzmessung“ zustehe. Denn die gesetzliche Grundlage bestehe erst seit dem 4. Februar 2025. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes haben die Viertklässler nicht nur die Pflicht, sondern auch einen Anspruch darauf, an der Prüfung teilzunehmen. Und entgegen der Ansicht des Landes Baden-Württemberg könne der im November 2024 geschriebene Test nicht rückwirkend als Erfüllung dieses Anspruchs qualifiziert werden. Selbst nach Abschluss der Grundschule könne dieser Anspruch noch gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen könnte weitreichende Konsequenzen haben. Zwar sei in dem Gerichtsverfahren nur der konkrete Fall betrachtet worden. „Aber das, was entschieden wurde, ist nicht spezifisch an eine Person geknüpft“, erklärt ein Sprecher des Gerichts auf Nachfrage und ergänzt: „Die Entscheidung könnte Auswirkungen für viele haben.“ Womöglich aber habe es bei den Tests eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung gegeben. Dann wäre eine Anfechtung nur binnen einer bestimmten Frist möglich gewesen.
Das Kultusministerium hat auf eine Anfrage unserer Zeitung noch nicht reagiert. Die Deutsche Presse-Agentur berichtet, Kultusministerin Theresa Schopper (Grüne) wolle die Entscheidung des Gerichts prüfen. „Dem müssen wir noch mal in aller Tiefe nachgehen.“ Man werde dann informieren, wie man reagieren werde, sagte die Grünen-Politikerin demnach in Stuttgart.
Darf auch der Potenzialtest wiederholt werden?
Der Viertklässler, in dessen Fall das Verwaltungsgericht Sigmaringen nun ein Urteil gesprochen hat, hatte am 19. und 20. November 2024 an den zentralen Kompetenzmessungen teilgenommen. Die Auswertung ergab eine Eignung des Schülers für das G-Niveau, also für die Hauptschule. Die Klassenkonferenz sprach sich in ihrer pädagogischen Gesamtwürdigung für das M-Niveau aus, also für die Realschule. Der Viertklässler nahm daraufhin am sogenannten Potenzialtest teil. Diesen konnten Kinder absolvieren, die trotz einer anderslautenden Grundschulempfehlung auf das Gymnasium wechseln wollten. Im vorliegenden Fall ergab auch der Potenzialtest keine Eignung fürs Gymnasium.
Der Eilantrag des Viertklässlers hatte auch die Forderung umfasst, die für ein Bestehen des Potenzialtests erforderliche Punktzahl nach unten zu korrigieren. „Eine solche Befugnis zur Herabsetzung der Bestehensgrenze stehe dem Gericht nicht zu“, heißt es dazu. Dass bei der Bewertung des Potenzialtests Fehler gemacht worden seien, sei nicht erkennbar. Dem Antrag auf Wiederholung des Potenzialtest fehle derzeit das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis. Sprich: Zunächst muss der Schüler den Kompass-4-Test machen. Nur, wenn dieser keine Eignung fürs Gymnasium ergebe, bestehe ein „Bedürfnis“ den Potenzialtest zu wiederholen, so das Urteil des Gerichts.