Verletzt sich ein Bestatter beim Heben einer Leiche, ist dies ein Arbeitsunfall, hat das Landessozialgericht Stuttgart entschieden. (Symbolbild) Foto: dpa

Ein Bestatter aus Stuttgart verletzt sich beim Heben einer Leiche und ist arbeitsunfähig. Die Versicherung will aber nicht zahlen, weil der Vorfall kein Arbeitsunfall sei. Das Landessozialgericht sieht das anders.

Stuttgart - Ein Bestatter hat sich beim Heben einer Leiche derart schwer verletzt, dass er vier Wochen krank gewesen ist. Dieser Unfall ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Stuttgart ein Arbeitsunfall - der Mann stehe deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. „Das Urteil gilt grundsätzlich für alle, die während der Arbeit schwere Dinge hochheben müssen“, sagte ein Gerichtssprecher am Dienstag. Das Urteil (Az. L 6 U 1695/18) vom 19. Juli ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall sollte ein zum Unfallzeitpunkt 39-Jähriger im August 2016 mit einem Kollegen ein tote Frau abholen. Als die beiden die Leiche vom Bett hochhoben, „verspürte der Kläger ein „Knacken“ im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens“. Der Mann erlitt ein sogenanntes Verhebetrauma.

Die Versicherung lehnte allerdings ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Mann zog dagegen vor das Sozialgericht Reutlingen und bekam Recht. Die Versicherung ging in Berufung, die nun vor dem Landessozialgericht scheiterte.