Das Sozialgericht Karlsruhe hat Bemühungen, Cannabis als Arzneimittel zu etablieren, einen Dämpfer verpasst. (Symbolbild) Foto: imago images/Westend61/Aitor Carrera Portà via www.imago-images.de

Das Sozialgericht Karlsruhe urteilt, dass Patienten Cannabis als Arznei nur in Ausnahmefällen verschrieben bekommen dürfen. Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung komme noch nicht in Betracht.

Karlsruhe - Kassenpatienten und -patientinnen dürfen Arzneimittel mit Cannabis nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen bekommen. Eine Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung komme erst in Betracht, „wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen“, teilte das Gericht am Montag mit. Es lehnte die Klage eines Mannes gegen eine Krankenkasse ab. Der Kläger könne dagegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg in Berufung gehen (Az.: S 15 KR 2520/20, Urteil vom 27. Januar 2022).

Medizinisches Cannabis ist in Deutschland seit 2017 erlaubt und darf von Ärzten verschrieben werden, etwa zur Schmerzlinderungen bei Schwerkranken. Seitdem hat das Mittel einen Boom erlebt. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Therapien in vielen Fällen. Im Sommer 2021 begann der staatliche organisierte Verkauf von Cannabis zu medizinischen Zwecken an Apotheken in Deutschland.

27-Jähriger mit chronischem Schmerzsyndrom

Im konkreten Fall ging es um einen 27-Jährigen, bei dem Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert hatten. Verschiedene Schmerzmittel linderten die Probleme an Rücken und Beinen nicht, weshalb der behandelnde Mediziner laut Gerichtsmitteilung ein Mundspray verordnete, das Cannabisextrakte enthält. Damit habe sich die Situation des Patienten deutlich verbessert.

Doch die Krankenkasse wollte die Kosten für das sogenannten Medizinal-Cannabis nicht übernehmen und verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien - wie eine sogenannte multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Das Sozialgericht stützte diese Sichtweise mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung und Verweis auf die Gesetzeslage.