Ein Ehepaar hatte versucht, die Kosten einer Adoption von der Steuer abzusetzen – vergeblich. Foto: dpa

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten einer Adoption nicht steuermindernd sind. Ein Ehepaar hatte 8560 Euro geltend gemacht.

Berlin/München - Adoptionskosten werden nicht steuerlich begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof festgestellt. Ein Paar hatte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Aufwendungen für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8560,68 Euro geltend gemacht. Da das Paar unfruchtbar sei, habe es keine leiblichen Kinder bekommen können. Eine künstliche Befruchtung lehnte es aus religiösen und gesundheitlichen Gründen ab. Das Finanzamt berücksichtigte die finanziellen Aufwendungen nicht. Einspruch und Klage waren erfolglos geblieben.

Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder - nicht absetzbar

In seinem Urteil argumentiert der Bundesfinanzhof so: Die finanziellen Belastungen für die Adoption stellten keine abzugsfähigen Krankheitskosten dar. Eine medizinische Leistung liege nicht vor. Auch könne der Vorgang einer Adoption einer medizinischen Leistung nicht gleichgestellt werden. Eine Adoption sei vielmehr ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können.

Die Vorstellung von einer Adoption als medizinische Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre zudem nicht mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde vereinbar. Ein derartiges Verständnis würde nämlich das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen, das zur Linderung einer Krankheit der Adoptiveltern diene.

Gleichwohl verkenne der zuständige Senat nicht, so der BFH weiter, dass der Kinderwunsch bei Kinderlosen, die sich für eine Auslandsadoption entscheiden, oftmals ein sinnstiftendes Element ihres Lebens sei. Entsprechend dürfte die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden. Daraus folge aber nicht, dass der Beschluss zur Adoption nicht mehr dem Bereich der durch den Einzelnen gestaltbaren Lebensführung zuzuordnen sei.