Die KSC-Fans veranstalteten nach der Partie gegen Wiesbaden eine Pyroshow. Foto: Pressefoto Baumann

Die KSC-Fans veranstalten im vergangenen November eine große Abschiedsparty für das Wildparkstadion. Dabei werden auch zahlreiche Pyros gezündet. Am Donnerstag wurde dieser Fall vor dem DFB-Sportgericht verhandelt.

Frankfurt am Main - Der Karlsruher SC hat im Streit um die Pyroshow zum Abschied vom alten Wildparkstadion eine Niederlage vor dem DFB-Sportgericht kassiert. Der Zweitliga-Tabellenführer will diese aber nicht akzeptieren. Das Gericht verurteilte den KSC am Donnerstag wegen unsportlichen Verhaltens zu einer Geldstrafe in Höhe von 3000 Euro. Dagegen wird der Fußballverein nach eigenen Angaben Berufung einlegen.

Veranstalter der beanstandeten Abschiedsparty, bei der lange nach Schlusspfiff des Drittligaspiels gegen die Würzburger Kickers im vergangenen November etwa 140 Seenotfackeln abgebrannt worden waren, war nicht der KSC, sondern der Karlsruher Fan-Dachverband Supporters. Die örtlichen Behörden hatten die Pyroshow genehmigt.

Wellenreuther kritisiert Urteil

Das Gericht war nach KSC-Angaben dennoch der Auffassung, dass auch diese zeitlich getrennte Veranstaltung vom DFB hätte genehmigt werden müssen. „Entgegen der Behauptung des KSC ging das Sportgericht aber aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass es sich bei der Abschiedsfeier im Wildparkstadion um eine mit dem vorangegangenen Spiel verbundene Veranstaltung gehandelt hat, auch wenn offiziell ein anderer Ausrichter verantwortlich zeichnete“, sagte der stellvertretende Vorsitzende des DFB-Sportgerichts, Stephan Oberholz, laut Verbandsmitteilung.

KSC-Präsident Ingo Wellenreuther hatte dafür kein Verständnis und sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Das bedeutet aber auch, wenn der Hundezüchterverein nach dem Spiel eine Veranstaltung hätte, dann will der DFB das auch genehmigen. Dies ist für uns nicht nachvollziehbar. Es hätte uns gefreut, wenn sich der DFB unserer Rechtsauffassung anschließt. Das haben sie nicht gemacht, deswegen gehen wir in Berufung.“