Foto: Kern

Ein Mobilfunkbetreiber hat vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt, weil ihm Stadt und Regierungspräsidium den Bau eines Sendemasts auf einem denkmalgeschützten Haus untersagt hatten.

Stuttgart - Ein Mobilfunkbetreiber hat vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt, weil ihm Stadt und Regierungspräsidium den Bau eines Sendemasts auf einem denkmalgeschützten Haus untersagt hatten. Doch der zuständige Richter sah sich am Mittwoch außer Stande, den Streit zu beenden und nahm sich Bedenkzeit.

Wenn Mobilfunkbetreiber einen Sendemast errichten wollen, sind es meist Anwohner, die aufbegehren. Dabei geht es weniger um die Ästhetik eines Straßenzugs denn um eine vermeintlich zu hohe Strahlenbelastung im nächsten Wohnumfeld und einen möglichen Wertverlust der eigenen Immobilie. Bürgerinitiativen gründen sich, Gutachter werden bemüht, Gerichte angerufen. Betroffene verdrängen dabei in den hoch emotionalen Debatten zuweilen, dass auch sie selbstverständlich Mobiltelefone nutzen.

Der Fall, den Richter Wolfgang Kern am Mittwoch zu verhandeln hat, ist anders gelagert. Vor der 13. Kammer des Stuttgarter Verwaltungsgerichts geht es nur darum, ob der Plan der Deutschen Funkturm GmbH, in Obertürkheim auf einem Haus aus dem 18. Jahrhundert eine Mobilfunkantenne zu errichten, gegen die Regeln des Denkmalschutzes verstößt. Offenbar ein so schwammiges rechtliches Terrain, dass dem Richter am Ende nur bleibt, die Entscheidung bis zu einem schriftlichen Urteil auszusetzen: "Ich bin noch völlig offen."

Dass es sich beim Gebäude Uhlbacher Straße 1 tatsächlich um ein schützenswertes Baudenkmal handelt, räumt selbst die Betreiberfirma ein. Bautechnische Auflagen etwa sind längst erfüllt. So sind Antennen beispielsweise erst ab einer Höhe von zehn Metern genehmigungspflichtig. Der geplante Mast überragt den First des fürs Gebäude charakteristischen Mansardendachs nur um fünf Meter - der Stadt im Hinblick aufs historische Erscheinungsbild dennoch zu viel. Einen richterlichen Vergleich in dem seit fast zwei Jahre währenden Streit lehnt die Verwaltung bis zum Schluss ab. Eindringlich weist der Richter auf die Problematik des Verfahrens zu hin: Der Fall lasse sich juristisch nicht erfassen. Die Kammer könne nur bewerten, ob der Mast "eine unerhebliche oder eine erhebliche Beeinträchtigung" des Baudenkmals samt Umgebung darstelle.

Der Denkmalschutz spielt bei Streitigkeiten um Mobilfunkantennen bisher kaum eine Rolle. Seit Mitte 2008 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart gerade mal drei Fälle zu bearbeiten. An Urteilen anderer Kammern, die Richter Kern einen Fingerzeig geben könnten, fehlt es daher. Da ist es fast logisch, dass beide Parteien am Mittwoch damit scheitern, ihre Positionen stichhaltig darzulegen. So legen Kläger und Beklagte Fotomontagen vor, die aber laut Richter "hinten und vorne nicht passen". Offenbar hat jeder bei Maßstäblichkeit und Dimensionierung geschummelt. "Die Wahrheit liegt wohl dazwischen", so Wolfgang Kern.

Das Gebäude sei ortsbildprägend in exponierter Lage, führt die Stadt ins Feld, über die Firsthöhe hinaus wolle man nichts genehmigen. Man würde den Mast farblich unauffällig gestalten und greife nicht in die Bausubstanz ein, entgegnet die Betreiberfirma. Letzteres Argument lässt den Richter immerhin schwanken: "Weil nur etwas draufgesetzt wird, ist die Sache grenzwertig." Er verweist dabei auf die denkmalschützerische Rechtsprechung bei Dachsolaranlagen: "Die Tendenz geht in Richtung Toleranz".

Für die Beurteilung unerheblich ist der Umstand, dass in dem Haus aus dem Jahr 1747 einst die Nichte Robert Boschs gewohnt hat. Auch fehlende Alternativstandorte sind bei der Entscheidung nicht von Belang. Mit wie viel Geld sich der Eigentümer das Aufstellen des Masts bezahlen lässt, sagt die Deutsche Funkturm im Übrigen nicht. 10000 Euro pro Jahr, heißt es in der Branche, seien aber durchaus zu erzielen.

In einem anderen Fall hat die 13. Kammer einen Sendemast in einem Wohngebiet im Stadtteil Birkach gestattet. Begründung: In einem allgemeinen Wohngebiet erlaubt der Bebauungsplan zwar keine Antenne. Weil deren Betrieb aber als "nicht störender Gewerbebetrieb" zu werten sei und dieser "keinen gebietsunverträglichen Verkehr" verursache, sei die Ausnahme zulässig.