Ein Name mit Symbolkraft: Die Strandbude Ballermann 6 am Playa de Palma auf Mallorca. Foto: dpa

Wer eine Ballermann-Party veranstaltet, wird zur Kasse gebeten: Einem Ehepaar gehören die Markenrechte, und es prozessiert gegen nicht abgesprochene Partys in deutschen Diskotheken.

München - Das Oberlandesgericht München hat die Markenrechte an der Bezeichnung „Ballermann“ bestätigt. Die Betreiberin einer Diskothek im ostbayerischen Cham muss wegen einer nicht genehmigten „Ballermann“-Party nun 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher als Schadenersatz an ein Ehepaar aus Niedersachsen zahlen. Der Grund: Markenrechtsverletzung.

Annette und André Engelhardt halten seit den 1990er Jahren die Markenrechte an Bezeichnungen wie „Ballermann“ und „Ballermann 6“ und haben schon zahlreiche Prozesse dieser Art geführt und gewonnen - jetzt kommt ein weiterer hinzu. Das Urteil vom Donnerstag ist rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

In der mündlichen Verhandlung in München hatte das Gericht auch ein anderes Urteil für möglich gehalten. Es sei denkbar, dass der Begriff „Ballermann“ inzwischen schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung handle. Letztendlich sah das Gericht die Sache aber dann doch anders.