Nach dem Attac-Urteil des Bundesfinanzgerichtshofes entbrennt eine Debatte um die Grenzen der politischen Betätigung gemeinnütziger Organisationen. Foto: dpa

Finanzamt Frankfurt hatte Attac Gemeinnützigkeit entzogen – Auch Verbände wie Deutsche Umwelthilfe und Peta geraten nun ins Visier.

Berlin -

Nachdem der globalisierungskritischen Organisation Attac nach einem endgültigen Urteil des Bundesfinanzhofs die Gemeinnützigkeit abgesprochen worden ist, sehen Politiker auch bei anderen Organisationen wie der Deutschen Umwelthilfe oder Peta Handlungsbedarf. Die wichtigsten Fragen:

Warum hatte Attac geklagt?

Schon 2014 hat das Finanzamt Frankfurt Attac die Gemeinnützigkeit entzogen. Begründet wurde die Maßnahme damals mit dem Engagement des Netzwerks für eine Finanztransaktionssteuer oder eine Vermögensabgabe, die keinem gemeinnützigen Zweck diene. In der Folge konnten Mitglieder und Unterstützer des Netzwerks ihre Beiträge und Spenden nicht mehr von der Steuer absetzen. Deshalb reichte Attac Klage ein und bekam zunächst Recht: Das Hessische Finanzgericht entschied 2016 zugunsten des Netzwerks. In der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung der Vorinstanz jetzt aber verworfen.

Wie begründet der BFH sein Urteil?

„Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig“, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs. Zwar dürften sich gemeinnützige Körperschaften in gewissen Grenzen auch politisch betätigen, aber nur im Sinne ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Damit legt der BFH die Möglichkeiten für politisches Engagement gemeinnütziger Organisation weitaus enger aus als das Hessische Finanzgericht. Nach dem Urteil des BFH setzt politische Bildungsarbeit geistige Offenheit voraus, die es im Fall von Attac nicht sieht: „Daher ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.“

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Was ein gemeinnütziger Zweck ist, bestimmt Paragraf 52 der Abgabenordnung. Danach verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“. Es folgt ein Katalog, der 25 Felder nennt, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Die Liste reicht von der Förderung von Wissenschaft und Forschung über Kunst und Kultur oder Naturschutz bis hin zum Sport. Auch Karneval, Kleingärtnerei und die Amateurfunker werden bedacht. Für den Attac-Fall wäre am ehesten der 24. Punkt einschlägig, wo von der Förderung „des demokratischen Staatswesens“ die Rede ist. Die BFH-Entscheidung macht klar, dass damit kein Freibrief für jede allgemeine politische Betätigung gegeben ist.

Was ist der Kern des Problems?

Der Vorsitzende der Steuergewerkschaft, Thomas Eigenthaler, sagt im Gespräch mit unserer Zeitung: Es dürfe unter dem Deckmantel des Steuergeheimnisses das Parteiengesetz nicht still umgangen werden. Links- und rechtsradikale Gruppierungen würden das rasch ausnützen. Wenn eine allgemein politische Tätigkeit als gemeinnützig gelte, könne „irgendwann zum Beispiel Pegida sagen, was Attac recht ist, ist uns billig“. Es sei Sache des Gesetzgebers, die Grenzen zu ziehen. Für die politische Willensbildung seien die Parteien zuständig, die hohen Transparenzanforderungen unterlägen. Es dürften „keine Schleusen aufgemacht werden, sonst würde sich ein riesiger NGO-Markt neben der repräsentativen Demokratie etablieren“.

Was sagen die Parteien?

CDU-Wirtschaftspolitiker Olav Gutting hat schon die Finanzämter aufgefordert, auch „bei vielen anderen NGOs“ und bei der DUH „genauer hinzusehen“. Die FDP will in einem Bundestagantrag erreichen, dass der Tierschutzorganisation Peta die Gemeinnützigkeit entzogen wird, weil sie Gesetzesbrüche wie etwa Stalleinbrüche gutheiße. Die CDU hatte auf ihrem Parteitag einen Beschluss gefasst, die Bundesregierung möge darauf hinwirken, der Deutschen Umwelthilfe (DUH) die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Allerdings liegt der Fall der DUH ganz anders als der von Attac. Die DUH kann sich auf Punkt 8 des Kataloges in Paragraf 52 der Abgabenordnung stützen, wo Natur- und Umweltschutz ausdrücklich erwähnt werden. In einem Urteil des BFH vom März 2017 hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass – solange die verfassungsmäßige Ordnung nicht verlassen werde – hier der Versuch der Einflussnahme auf die Willensbildung staatlicher Stellen noch als Förderung der Allgemeinheit anzusehen und daher keine unzulässige politische Betätigung sei. Tatsächlich haben Unionspolitiker die DUH wohl vor allem deshalb im Visier, weil die Gemeinnützigkeit nach Paragraf 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes eine der Voraussetzung für das das Verbandsklagerecht ist, von dem die Organisation reichlich Gebrauch macht. Allerdings würde eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der DUH wenig ändern, denn es gibt im Bereich des Umweltschutzes Dutzende anderer klageberechtigter Verbände. Grüne und SPD wollen die Kriterien der Gemeinnützigkeit modernisieren. Die Grünen haben einen entsprechenden Antrag eingebracht.