Das Urteil des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Foto: dpa

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Zinsklausel der Kreissparkasse Tübingen für unwirksam erklärt. Diese hätte theoretisch zu Verwahrgebühren für Kunden mit Riester-Verträgen führen können. Dazu kam es zwar nicht – das Urteil ist aber von grundsätzlicher Bedeutung.

Frankfurt - Negativzinsen auf Riester-Verträge sind laut einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts unzulässig. Das Gericht untersagte der Kreissparkasse Tübingen am Mittwoch die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel, die theoretisch zu Verwahrgebühren zulasten der Kunden führen könnte (AZ: 4 U 184718). Praktisch ist es dazu bislang nicht gekommen, weshalb das Gericht auch der klagenden Verbraucherzentrale Baden-Württemberg einen Rüffel erteilte: Diese dürfe nicht behaupten, dass die Sparkasse auf ihre Altersvorsorgeprodukte tatsächlich Negativzinsen erhebe und damit „faktisch ein Entgelt“ einfordere. Die Verträge für das bis Anfang 2015 vertriebene Riester-Produkt Vorsorge Plus der Kreissparkasse sehen zwei Arten von Zinsen vor: Einen variablen Zins und einen Bonuszins, der mit der Vertragsdauer allmählich ansteigt. Der Rechtsstreit dreht sich um den variablen Zins, der sich nach der Entwicklung verschiedener Kapitalmarktzinsen richtet. Dieser Zinssatz rutschte laut einem Preisaushang der Bank 2016 ins Minus. Zuzüglich Bonus blieb die Gesamtverzinsung positiv. Allerdings lag sie unter dem ursprünglich zugesagten Bonuszinssatz, weshalb sich Kunden bei der Verbraucherzentrale beschwerten.

In der Sache war deren Klage gegen die Zinsanpassungsklausel nun erfolgreich: Bei einem Riester-Vertrag gehe es um Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter , was sich „mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse“, teilte das Gericht mit. Die Klausel sei deshalb „unwirksam“.

Die Kreissparkasse könnte in Revision gehen

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben die betroffenen Kunden damit Anspruch auf Nachzahlung der entgangenen Zinsen. Die Kreissparkasse Tübingen erklärte, diese Frage werde noch geprüft – zumal das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das Oberlandesgericht hat eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. „Sobald uns die Urteilsbegründung vorliegt, werden wir diese analysieren und mit unseren Anwälten besprechen, ob und wie wir darauf reagieren“, teilte die Sparkasse mit. Rund 2000 Kunden haben bei dem Institut einen Riester-Vertrag.

Das Urteil ist aber auch für andere Kreditinstitute und deren Kunden brisant. Denn sehr viele Riester-Banksparpläne enthielten Zinsanpassungsklauseln, erläutert der Finanzexperte der Verbraucherzentrale, Niels Nauhauser. „Eine Untergrenze ist nur in Ausnahmefällen festgeschrieben.“ Kein Wunder, denn bei Abschluss der meisten Verträge erschienen Negativzinsen noch undenkbar.„Es wäre für die Institute sinnvoll, jetzt ihre Kunden anzuschreiben und Negativzinsen eindeutig auszuschließen“, sagte Nauhauser. Sein Haus hat auch die Kreissparkasse Kaiserslautern wegen einer Zinsanpassungsklausel verklagt, das Verfahren ist beim Oberlandesgericht Zweibrücken anhängig. Die Sparkassen Lörrach-Rheinfelden und Frankfurt widerriefen nach Abmahnungen der Verbraucherzentrale ihre Zinsanpassungsklauseln.

Gericht rügt Pressemitteilung der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherschützer müssen nach dem Stuttgarter Urteil allerdings ihre Worte sorgfältiger wägen, wenn sie Institute wegen ihrer Zinsklauseln kritisieren. So hatte die Verbraucherzentrale 2017 in einer Pressemitteilung zur Kreissparkasse Tübingen beklagt, dass „Anbieter nun offenbar sogar bei der staatlich geförderten Riester-Rente nicht davor zurückschrecken, statt Zinsen zu zahlen nun ein Entgelt einzufordern“. Weil es dazu nie kam, untersagte das Gericht der Verbraucherzentrale derartige Aussagen.