Dei WGV hat an ihrem Stammsitz Stuttgart historische Bausubstanz vorbildlich saniert Foto: Leif Piechowski

Das Finanzgericht Stuttgart hat der Landeshauptstadt im Steuerstreit mit dem Finanzamt Ravensburg offenbar einen großen Teil der bisher nach Ravensburg geflossenen Gewerbesteuer der WGV-Versicherungsholding zugesprochen.

Stuttgart - Das Finanzgericht Stuttgart hat der Landeshauptstadt im Steuerstreit mit dem Finanzamt Ravensburg offenbar einen großen Teil der bisher nach Ravensburg geflossenen Gewerbesteuer der WGV-Versicherungsholding zugesprochen. Der Streitwert liegt insgesamt laut früheren Berechnungen bei etwa 80 Millionen Euro.

Die Entscheidung zur Neuverteilung der Steuer, die nach Ansicht Stuttgarts rückwirkend bis 2004 gelten soll, wurde aufgrund der Aktenlage getroffen. Eine Verhandlung hat bisher nicht stattgefunden. Der Bescheid des 6. Senats des Finanzgerichts ging am Mittwoch bei den vier beteiligten Parteien, den Städten Stuttgart und Ravensburg, dem Finanzamt Ravensburg und der WGV-Versicherung, ein, was auf Anfrage unserer Zeitung bestätigt wurde.

Das Gericht äußerte sich nicht und verwies auf das Steuergeheimnis. Details des Verfahrens wie die Streitsumme waren zuvor allerdings in den Gemeinderäten der betroffenen Kommunen besprochen worden.

Der Bescheid des Finanzgerichts zur Neuverteilung der Gewerbesteuer ist vorläufig. Er erlangt erst Rechtskraft, wenn sich innerhalb der nächsten vier Wochen keiner der Beteiligten dagegen wenden sollte. Das betroffene Finanzamt sieht das Verfahren mit dem Bescheid noch nicht beendet. Es hatte 2004 mit der Verlagerung der WGV-Holding von Stuttgart nach Ravensburg die Gewerbesteuer wie von der Versicherung vorgesehen zu hundert Prozent Ravensburg zugeordnet. Aus Sicht von Stuttgart sei dies falsch, weil am Standort Ravensburg nahezu kein Personal vorhanden sei, das die Zuordnung rechtfertige.

Um die Entscheidung des Gerichts zunächst aufzuheben, muss einer der Beteiligten innerhalb eines Monats eine mündliche Verhandlung beantragen. Diese kann auf Antrag eines Beteiligten nicht öffentlich geführt werden.