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Im Streit um ein aufgelöstes Skinhead-Konzert hat die Stadt Geislingen Recht bekommen.

Karlsruhe/Geislingen - Im Streit um ein von der Stadt Geislingen aufgelöstes Konzert von drei Skinhead-Bands hat sich der Verwaltungsgerichtshof Mannheim auf die Seite der Stadt gestellt. Die Richter entschieden am Montag, dass die Polizei die Zusammenkunft aus Gründen des Feuerschutzes auflösen durfte. Die Stadt war zuvor beim Verwaltungsgericht Stuttgart unterlegen, das den Veranstaltern recht gegeben hatte: Das Konzert falle unter den Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Die Stadt Geislingen hatte im Januar 2006 mit Hilfe der Polizei ein Skinhead-Treffen im Stadtbezirk Eybach vorzeitig beendet. Die Behörden waren damals davon ausgegangen, dass die Konzertveranstaltung nicht genehmigt und zudem die Sicherheit für die 120 Besucher nicht gegeben war. Die Polizei nahm auch die Personalien der Besucher auf und beschlagnahmte verschiedene Tonträger. Später stellte sich heraus, dass die Hälfte der Gäste bereits wegen rechtsradikaler Straf- und Gewalttaten aufgefallen war. Die Lieder auf den sichergestellten CDs stufte die Polizei als volksverhetzend ein.

Gefahr für Leib und Leben der Besucher

Vier Skinheads aus dem Umfeld des Veranstalters erhoben beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Und sie erhielten Ende 2008 recht. Das Gericht sah in dem Konzert eine grundgesetzlich geschützte politische Versammlung. Solche Veranstaltungen dürfen nach Ansicht des Gerichts nur dann aufgelöst werden, wenn sie einen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf nehmen oder zu Straftaten aufrufen. Dies sei bei dem Skinhead-Treffen in Geislingen nicht der Fall gewesen.

Die Stadt prüfte das Urteil und legte danach Berufung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim ein. Der Erste Senat des VGH bestätigte in seiner Entscheidung (AZ: 1 S 349/10) am Montag im Grundsatz den Stuttgarter Richterspruch. Ein Konzert von Skinhead-Bands sei kein Musikgenuss, sondern diene der Meinungsbildung der Besucher. Verbieten lasse es sich nur, wenn bereits vor dem Auftritt Straftaten nachgewiesen werden können.

Dennoch habe die Stadt richtig gehandelt, als sie das Konzert auflöste. Die Gefahr für Leib und Leben der Besucher sei in diesem Fall über die Einschränkung des Versammlungsrechts zu stellen. Dies sei angesichts des fensterlosen Kellerraums mit nur einem engen Ein- und Ausgang gerechtfertigt gewesen.