Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) war persönlich über die Pläne für die umstrittene Abschiebung des mutmaßlichen Islamisten Sami A. nach Tunesien informiert. Foto: APA

Der Fall Sami A. wirft immer mehr Fragen auf: Wie konnte der Gefährder und mutmaßliche Leibwächter von Osama bin Laden hinter dem Rücken des zuständigen Gerichts abgeschoben werden?

Berlin - Der Streit über die Abschiebung des Gefährders Sami A. nach Tunesien wird die deutschen Gerichte weiter beschäftigen. Das Land NRW und die Stadt Bochum haben Beschwerde gegen den Rückholbeschluss des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen angekündigt. Am Freitagmorgen war der angebliche frühere Leibwächter von Al-Kaida-Chef Osama bin Laden in sein Heimatland Tunesien abgeschoben worden. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Fall.

Wie konnte die Abschiebung stattfinden?

Am Donnerstag vergangener Woche urteilte dies 7. Kammer des Gericht gegen eine Abschiebung von Sami A. Die Kammer forderte das Bamf bereits am Mittwoch auf, eine Zusage abzugeben, bis zur Entscheidung in der Sache nicht abzuschieben. In der Antwort teilte das Bamf am Donnerstagmorgen mit, das ein für denselben Tag gebuchter Abschiebeflug storniert worden sei. Aufgrund dieser Erklärung fasste die Kammer keinen Eilbeschluss, sondern legte einen 22-seitigen Beschluss vor, der um 19.20 Uhr auf der Geschäftsstelle des Gerichtes hinterlegt und am nächsten Morgen um 8.09 Uhr übermittelt wurde. Da aber war der Flieger mit Sami A. bereits in der Luft. Das Gericht fühlte sich hintergangen. „Müssen wir tatsächlich argwöhnen, dass es doch unmittelbar zu einer Abschiebung kommt, wenn eine deutsche Behörde dem Gericht die Stornierung des geplanten Fluges mitteilt“, fragt Gerichtssprecher Klaus Weisel im Gespräch mit unserer Zeitung.

Wer ist verantwortlich für die Abschiebung?

Die unmittelbare Verantwortung liegt bei der Ausländerbehörde in Bochum, mittelbar also beim Land NRW. Das Bundesinnenministerium ist an dem Verfahren nur indirekt beteiligt. Das Bundesamt für Migration muss feststellen, ob ein Abschiebehindernis vorliegt – etwa die Möglichkeit, dass dem Abgeschobenen im Zielland die Folter droht. Liegt keines vor, bestimmt die Ausländerbehörde den Zeitpunkt der Abschiebung, die dann praktisch durch die Bundespolizei durchgeführt wird. Bundesinnenminister Seehofer war durch die Bundespolizei seit Mittwoch bekannt, dass für Freitag eine Abschiebung geplant war.

Warum sieht sich NRW dennoch im Recht?

NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) beharrt darauf, dass nach Recht und Gesetz verfahren worden sei. „Sie wissen, wann der Bescheid eingegangen ist“, sagte er am Montag, „nämlich zu spät“. Zudem sagte Laschet, das Gericht habe „zwei unterschiedliche Entscheidungen innerhalb einer Woche getroffen“. Die Politik müsse aber schnell handeln. Tatsächlich gab es am Mittwoch auch eine Entscheidung der 8. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, die zuungunsten von Sami A. ausgefallen war. Eine von der Ausländerbehörde der Stadt Bochum ausgesprochene sogenannte „Abschiebe-Androhung“ wurde für rechtmäßig erachtet. In diesem Verfahren ging es aber nur um den asylrechtlichen Aspekt. Die entscheidende Frage musste aber die 7. Kammer klären: ob nämlich Sami A. in Tunesien erhebliche Gefahren drohten. Insofern ist Laschets Hinweis auf die Entscheidung über die Abschiebe-Androhung in der Sache nicht entscheidend.

Warum kommt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass Sami A. nicht abgeschoben werden kann?

Die Kammer konnte anders als das Bamf „nicht feststellen, dass sich die Verhältnisse in Tunesien so weit geändert haben“, dass für Sami A. „im Fall einer Rückkehr nach Tunesien keine beachtliche Gefahr mehr bestehe“, heißt es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Eine diplomatisch verbindliche Zusicherung der tunesischen Regierung , dass Sami A. im Falle seiner Rückkehr in das Land keine Folter drohe, „liegt nach den Feststellungen der Kammer nicht vor“.

Was wird Sami A. vorgeworfen?

Sami A. war 1997 nach Deutschland eingereist. Ihm wurde vorgeworfen, im Jahr 2000 eine militärische und ideologische Ausbildung in einem Ausbildungslager der Al-Kaida in Afghanistan absolviert und zeitweise zur Leibgarde von Osama bin Laden gehört zu haben. Anschließend soll er sich in Deutschland als salafistischer Prediger betätigt haben. Der Kläger hat diese Vorwürfe stets bestritten. Die Bundesanwaltschaft hatte ein Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Ist es realistisch, dass Sami A. wieder nach Deutschland kommt?

Abzuwarten ist, wie das Oberverwaltungsgericht in Münster über die Beschwerde gegen den Rückholbeschluss urteilt. Zudem ist Sami A. nun in Obhut und Gewalt der tunesischen Justiz. Es wäre jedenfalls ein diplomatischer Kraftakt, den Abgeschobenen wieder zurückzubringen.