Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von vier Wochen, gilt ein Tier – auch eine Schildkröte – als herrenlos Foto: dpa

Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs muss die Gemeinde Dettingen dem Esslinger Tierheim die Kosten für die Pflege einer Katze und einer Schildkröte erstatten.

Dettingen - Wer ein vermeintlich herrenloses Tier findet, steuert in der Regel das nächste Tierheim an. Doch wer zahlt für die Pflege, wenn sich der Besitzer nicht nach vier Wochen meldet? Als Trägerin der Fundbehörde muss dies die Kommune tun. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Falle der Gemeinde Dettingen (Kreis Esslingen) bestätigt. Denn rechtlich gesehen sind Haustiere ohne Herrchen nicht sofort auch herrenlos.

Für die Beteiligten ging es weniger um die Ausgaben in Höhe von 392 Euro. Vielmehr wollten der Kläger, der Tierschutzverein Esslingen und Umgebung, und die Gemeinde Dettingen als Beklagte, grundsätzlich Klarheit darüber, wer für die vier Wochen der Pflege und Ernährung einer Wasserschildkröte und einer Katze aufkommen muss. Diese hatten die Polizei und eine Bürgerin im Zentrum von Dettingen gefunden und abgegeben. Als sich weder Herrchen noch Frauchen meldeten, stellte der Esslinger Verein die Kosten der Gemeinde in Rechnung. Die weigerte sich jedoch zu bezahlen.

Bereits Ende März entschied das Verwaltungsgericht in Stuttgart zu Gunsten des Klägers. „Wir wollten in Revision gehen, da wir die Sachlage nicht abschließend geklärt sahen. Es ging weniger um den Betrag“, sagt Jörg Neubauer, der Leiter der Dettinger Haupt- und Finanzverwaltung. Der VGH in Mannheim sorgte nun für Klarheit und bestätigte das Stuttgarter Urteil.

Strittig war nämlich auch, ab wann ein Fundtier zum herrenlosen Tier wird. Denn das macht für die Juristen den Unterschied. Wie mit Fundtieren umzugehen ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Fundtiere sind, wie der Name schon andeutet, wie Fundsachen zu behandeln. Finanziell ist deshalb die Kommune verantwortlich. Hat ein Besitzer das Tier ausgesetzt, im juristischen Wortlaut „aufgegeben“, ist es als herrenlos anzusehen. In diesem Falle bleiben die Kosten an den Tierheimen hängen.

Um hier eine Grenze zu ziehen, haben das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Landesinnenministerium Hinweise zur Behandlung solcher Tiere veröffentlicht. In der Regel könne, sofern sich der Eigentümer eines Tieres nicht spätestens nach vier Wochen gemeldet hat, angenommen werden, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben habe und das Tier damit herrenlos sei, heißt es in der Erklärung des VGH.

Neubauer zufolge könne man die Regelung akzeptieren. „Den Gegenbeweis kann ohnehin keiner antreten“, sagt er. Den Betrag habe man dem Esslinger Verein bereits überwiesen. Mittlerweile gebe es auch Vereinbarungen mit den Tierheimen in Esslingen und Kirchheim. Und die Schildkröte und die Katze? Die sind laut einem Mitarbeiter des Tierheims in gute Hände vermittelt worden.