Das Freibad Rosental mit der 100 Meter langen Rutsche (links im Bild) - für manche Anwohner keine geliebte Attraktion Foto: Peter Petsch

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage eines Nachbarn des Freibads Rosental im Stadtteil Vaihingen zurückgewiesen. Der Lärm, der von johlenden Benutzern der dortigen Rutsche ausgehe, sei zumutbar.

Stuttgart - Im Jahr 2004 zog die Familie in das Wohngebiet an der Freibadstraße im Stuttgarter Stadtteil Vaihingen und wusste natürlich nicht nur dank ihrer neuen Adresse, dass es dort insbesondere im Sommer recht laut werden kann. Der allgemeine Freibadlärm sei ja noch zu tolerieren, nicht jedoch der Krach, der durch die im Jahr 2006 erbaute Rutsche verursacht werde, so das Familienoberhaupt, das im Jahr 2010 zunächst beantragte, den Betrieb an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ruhezeiten zu untersagen. Dies wurde von der Stadt nach Schallmessungen des Gewerbeaufsichtsamts abgelehnt, ebenso wie die Forderung nach einer Lärmschutzwand. Das Verwaltungsgericht stellt sich nun in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss auf die Seite der Stadt Stuttgart (Az. 13 K 3067/13).

Das Freibad steht bereits seit 88 Jahren im Rosental. 1996 wurde es umgebaut und besteht aus einem 50-Meter-Schwimmerbecken und einem Planschbecken. Im Nichtschwimmerbecken befinden sich zudem Elemente eines Erlebnis- beziehungsweise Spaßbades – also Wasserpilze und Sprudler. Hinzu kam eine im Jahr 2005 genehmigte Rutsche, durch die sich die vergnügungssüchtigen Wasserfreunde vom zehn Meter hohen Rutschenturm aus durch die 100 Meter lange Spirale schleudern lassen können. Das macht Spaß, das ist toll – und das geht natürlich nicht in aller Stille. Im rund 95 Meter entfernten Wohnhaus fühlte man sich derart belästigt, dass im August 2013 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben wurde.

Nach Auffassung der Familie hat das Freibad durch die Wasserrutsche den Charakter eines Spaßbads erhalten. Diese Rutsche sei jedoch noch nicht vorhanden gewesen, als sie in die Nachbarschaft gezogen seien. Beim Rosental handle es sich nicht um eine Sportanlage, schließlich diene speziell die Wasserrutsche lediglich der Freizeitgestaltung, der Unterhaltung und dem Vergnügen. Demnach sei die Richtlinie für Freizeitbetriebe maßgeblich, diese Werte würden durch den Lärm des Badebetriebs überschritten.

Mit dieser Argumentation konnte sich das Verwaltungsgericht nicht anfreunden. Dabei beließen es die Richter nicht nur mit nackter Theorie. Vielmehr hieß es Ende August sinngemäß: Pack die Badehose ein. Nachdem ein für den Frühsommer anberaumter Termin wegen einer Verletzung eines Richters ausfallen musste, gab es diesmal keine Hinderungsgründe für die Vorort-Inspektion. Ob sich die Beteiligten tatsächlich im Schwimmoutfit die Spirale hinabstürzten, war nicht zu erfahren – schließlich habe es sich um einen nichtöffentlichen Erörterungstermin gehandelt.

Am Anschluss an diesen Praxis-, Hör- und Sehtest kommt das Gericht zur Auffassung, dass das Freibad Rosental als Sportanlage und nicht als Spaß- oder Erlebnisbad einzustufen ist. Es sei in erster Linie dazu bestimmt und geeignet, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports Schwimmen zu ermöglichen und diene eben nicht lediglich der Freizeitgestaltung der Besucher. Eine Überschreitung der von der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung vorgegebenen Werte konnte das Gericht nicht feststellen.

Im Übrigen existiere das Freibad an dieser Stelle ja bereits seit 1926, der Betrieb genieße Bestandsschutz. Das Grundstück der Kläger sei erst später bebaut worden. Zwischen der Wohn- und der Schwimmbadnutzung habe es von Anfang an „einen Nutzungskonflikt“ gegeben, der sich durch den späteren Bau der Rutsche nicht verschärft habe.Die Unterschiede der Lärmmessung mit und ohne Rutschenbetrieb seien lediglich in einer Größenordnung gegeben, die akustisch nicht wahrnehmbar sei.

Eine Lärmschutzwand hätte 90 Meter entlang des Freibadgeländes verlaufen und wegen der Höhe der Rutsche ebenfalls zehn Meter hoch sein müssen. Darauf gebe es schon deshalb keinen Rechtsanspruch, so Gerichtssprecherin Kerstin Wilke, weil eine derart große Wand völlig unverhältnismäßig wäre und die nähere Umgebung zweifellos verunstalten würde. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu, sofern dieser die Berufung zulässt.