Süßigkeiten mit Fliegenpilz-Gift kamen offenbar nicht aus dem „Drogenautomaten“, sondern wurden zusammen mit normalen Erfrischungen verkauft. Gewarnt wird vor „Muscimol Gummies“ – auch in Ländern wie Bayern, BW, NRW oder Thüringen.
Bereits im August hatte der Verbraucherschutzamt vor Gummibärchen mit dem Fliegenpilz-Gift Muscimol gewarnt. Trotzdem sind die halluzinogenen Süßigkeiten jetzt in Verkaufsautomaten aufgetaucht – mit gefährlichen Folgen für einen jungen Mann. Offenbar handelt es sich nicht um „Drogenautomaten“ mit semi-legaler Nachahmung von Substanzen wie LSD – wie jüngst in Stuttgart der Fall – sondern tatsächlich um Verkaufspunkte für Snacks und Erfrischungen.
Ein Konsument musste nach dem Verzehr der als „Muscimol Gummies“ bezeichneten Produkte mit Vergiftungserscheinungen in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Die Lebensmittelüberwachung im Wetteraukreis (Hessen) hat daraufhin acht Automaten identifiziert, die diese gesundheitsgefährdenden Süßigkeiten zum Verkauf anboten.
Die online auch unter dem auf Drogen verweisenden Motto „I Love Pot“ vermarkteten Süßigkeiten enthalten pro Fruchtgummi 5 mg Muscimol, ein psychoaktives Alkaloid des Fliegenpilzes.
Fliegenpilz-Gift in Gummibärchen
Besonders problematisch ist laut Verbraucherschutz die Verwechslungsgefahr mit harmlosen Süßigkeiten, wodurch vor allem Kinder gefährdet sind. Die Gummibärchen wurden in Packungen zu je zwei oder vier Stück verkauft. Der Automatenbetreiber versuchte zunächst, sich mit der Ausrede zu rechtfertigen, die Produkte seien „nur zum Sammeln“ gedacht gewesen.
Hersteller der Gummies ist die Firma Elevated Enterprises s.r.o. aus Prag, während als Inverkehrbringer ein Unternehmen aus Berlin fungiert. Ursprünglich wurden die Produkte ausschließlich im Onlinehandel vertrieben.
Warnung vor Gift in Gummibärchen
Die Behörden haben mittlerweile reagiert: Die Automaten wurden gesperrt und eine europaweite Warnung läuft. Betroffen sind laut Lebensmittelwarnung.de neben Hessen potenziell auch andere Bundesländer, und zwar die folgenden:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Unklar war zunächst, ob die anderen Bundesländer auch vom Automatenverkauf betroffen sind oder nur vom Online-Handel.
Beobachter weisen darauf hin, dass für den Betrieb von Verkaufsautomaten unter Umständen unter Umständen schon eine Gewerbeanmeldung ausreichend sei. Das Jugendschutzgesetz greift nur dann, wenn alkoholische Getränke wie Wein oder Bier im Warenautomaten angeboten werden. Verbraucher werden aufgefordert, ungewöhnliche Produkte aus Automaten mit äußerster Vorsicht zu behandeln und verdächtige Artikel umgehend zu melden.