Mit den neuen Corona-Regelungen gelten in Baden-Württemberg nun auch neue Regelungen für FFP2-Masken. Das Wichtigste dazu finden Sie hier. Foto: Kzenon / Shutterstock.com

Ab heute gelten in Baden-Württemberg neue Corona-Regelungen. Neben angepassten Kontaktbeschränkungen gilt nun auch eine neue FFP2-Maskenregelung. Das Wichtigste dazu finden Sie hier im Überblick.

Mit dem Beschluss vom 23.12.2021 hat das Land Baden-Württemberg einige Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie erneut angepasst (1). Diese sollen vor allem verhindern, dass sich die neue Omikron-Variante schnell ausbreitet und die Infektionszahlen wieder in die Höhe steigen. Gültig sind die neuen Maßnahmen seit heute, dem 27.12.2021. Neben Anpassungen der Kontaktbeschränkungen, neuen Ausnahmeregelungen bei 2G-plus und der Einführung einer Corona-Sperrstunde in gastronomischen Betrieben sollen nun in der Alarmstufe 2 auch FFP2-Masken in Innenräumen getragen werden. Ob es sich dabei um eine FFP2-Maskenpflicht oder nur eine Empfehlung handelt, bleibt allerdings unklar, weshalb wir beim Sozialministerium nachgefragt haben.

FFP2-Maskenpflicht, welche viele Ausnahmen zulässt

In den aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg heißt es, dass ab dem 27.12.2021 eine "FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen" (2) gelte. Weiter heißt es, dass in der Alarmstufe 2, welche momentan in Baden-Württemberg gilt, Personen ab 18 Jahren in Innenbereichen mit Maskenpflicht nun eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske tragen "sollen". Das gelte allerdings nicht für Arbeits- und Betriebsstätten. Vergleichbare Masken sind beispielsweise KN95-/N95-/KF94- und KF95-Masken.

Ausgelegt wird dies momentan von vielen allerdings als Soll- und keine Mussbestimmung. Auf Anfrage beim Sozialministerium heißt es weiter, dass es sich um keine Soll-Bestimmung handelt und es nur begründete Ausnahmen gibt. Die Regelung gelte nicht, sofern das Tragen einer FFP2-Maske in begründeten Einzelfällen nicht möglich sei. Aufgrund der kurzfristigen Änderungen der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe.

Weitere Ausnahmen der FFP2-Maskenpflicht in der Alarmstufe 2 sind Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes und es reichen weiterhin medizinische Masken aus, sofern der Arbeitgeber keine andere Maskenart vorschreibt. Konkretisiert wurde die neue FFP2-Maskenregelung mittlerweile hier.

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