Eine Zahnarzt-Familie kann ihren Ferrari nicht von der Steuer absetzen. (Symbolfoto) Foto: dpa-Zentralbild

Einer Zahnarzt-Familie, die einen Ferrari als Dienstauto in der Steuererklärung angegeben hatte, hat das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Für das Luxusauto bekommen sie keine Steuer-Erleichterung.

Stuttgart - Eine Zahnarzt-Familie ist mit ihrem Vorhaben gescheitert, wegen eines Ferrari als Dienstauto weniger Steuern zahlen zu müssen. Ein vollumfänglicher Vorsteuer-Abzug durch Kosten für das Luxusauto sei ausgeschlossen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg am Mittwoch in Stuttgart (Az. 1 K 3386/15).

Leasing- und Kaufkosten geltend gemacht

Der Sohn war Zahnarzt und zugleich Geschäftsführer einer Firma, die Laborarbeit für die Praxis leistete und deren Inhaber seine Eltern waren. Die Frau des Sohns war als Ärztin ebenfalls in der Praxis tätig. Die Labor-Firma mietete 2008 einen Porsche und einen Ferrari an, den Ferrari kaufte sie 2011. Zudem war ein Mercedes auf die Praxis eingetragen - ein Auto im Privatbesitz hatten der Zahnarzt und seine Frau den Angaben zufolge nicht. Die Leasing- und Kaufkosten für den Ferrari machte die Familienfirma steuerlich geltend - sie hatte knapp 50 000 Euro Umsatzsteuer bezahlt und wollte diesen Betrag als Vorsteuern geltend machen, um ihre Steuerlast zu drücken.

Das Finanzamt widersprach: Der Ferrari sei kaum genutzt, zudem sei eine Fahrt zu einem Autorennen unangemessen gewesen. Diese Fahrt geschah aus Sicht der Arztfamilie zur Patientenakquise. Der betriebliche Repräsentationsaufwand sei aber zu hoch, befand das Finanzamt und kürzte den Vorsteuerabzug. Die Zahnarzt-Familie klagte, das Finanzgericht gab nun aber den Behörden recht. Woher die Familie kommt, wurde wegen des Steuergeheimnisses nicht bekannt.