Wer mit seinem Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen.

Karlsruhe - Für den Magdeburger Fußballfreund Oliver H. dürfte es das teuerste Heimspiel seiner Fan-Karriere gewesen sein. Während des Matchs seines Teams 1. FC Magdeburg gegen die zweite Mannschaft von Werder Bremen parkte er sein Auto auf einem Supermarktparkplatz. Nach dem Spiel war sein Auto weg – abgeschleppt. Der Besitzer des Platzes sagte, Oliver H. hätte auf dem Kundenparkplatz nicht parken dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm am Freitag recht.

Natürlich müsse der Faschparker zahlen, denn der Besitzer eines privaten Grundstückes habe das Recht, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abschleppen zu lassen. "Das unbefugte Benutzen eines fremden Parkplatzes ist verbotene Eigenmacht", begründete der V. Zivilsenat des BGH seine Entscheidung. Soll heißen: "Wenn ich der Besitzer einer Fläche bin, dann habe ich auch das Recht, dass diese Fläche von Unbefugten freigehalten wird", sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Krüger nach der Urteilsverkündung und verwies auf das sogenannte Selbsthilferecht.

Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob das Abschleppen verhältnismäßig sei oder nicht, ob also noch genügend andere Parkplätze frei waren an jenem Aprilabend 2007 in Magdeburg.

Ebenfalls erlaubt ist es laut BGH, wenn ein Unternehmen im Auftrag des Besitzers ein Auge auf den Parkplatz wirft und Falschparker kurzerhand abschleppt. Mit seiner Entscheidung bestätigte das Karlsruher Gericht die Urteile des Amts- und Landgerichts Magdeburg, die beide ebenfalls gegen Oliver H. entschieden hatten.

Während der Augenoptiker laut Gesetz die 150 Euro für das Abschleppen zu Recht zahlen musste, erhält er die ebenfalls eingeforderten Inkassokosten in Höhe von 15 Euro zurück. "Diesen Betrag hätte er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zahlen müssen", befand der Senat.

Der Parkplatzbesitzer hatte durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht, dass das Parken am Einkaufszentrum nur für Kunden, nur für die Dauer von 90 Minuten und nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist.