Was dürfen Radfahrer am Zebrastreifen – und was nicht? Foto: imago//Fotostand/K. Schmitt

Radfahrer kämpfen an Zebrastreifen mit Autofahrern häufig um ihre Rechte. Doch was darf man mit dem Fahrrad an den Straßenübergängen wirklich? Wir erklären, wie es sich verhält – und welche Tricks es dabei gibt.

Berlin - Gerade in Großstädten ist es ein gängiges Bild: Der Radfahrer fährt wie selbstverständlich über den Zebrastreifen – und Autos müssen deshalb bremsen. Darf er das überhaupt? Hat er dort die gleichen Rechte wie Fußgänger? Zum Tag des Zebrastreifens am 1. September überprüfen wir populäre Behauptungen.

Behauptung: Radfahrer haben auf dem Zebrastreifen die gleichen Rechte wie Fußgänger.

Fakt: Falsch! Während Fußgänger oder Rollstuhlfahrer hier absoluten Vorrang genießen – und zwar schon dann, wenn sie sich dem Zebrastreifen nähern –, hat der Radfahrer auf dem Fußgängerüberweg kein Vorrecht. „Als Radfahrer muss man am Zebrastreifen warten, bis der Weg frei ist“, erklärt Roland Huhn, Rechtsexperte des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC).

Und wenn es bei der Überquerung des Zebrastreifens durch einen Radfahrer zu einem Unfall kommt? Dann drohe dem Radler eine Mitschuld, sagt Anika Meenken, Sprecherin für Radverkehr beim Verkehrsclub Deutschland (VCD).

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Warum Radfahrer es hier so schwer haben

Radler dürfen über Zebrastreifen fahren

Behauptung: Radfahrer dürfen gar nicht über den Zebrastreifen fahren.

Fakt: Falsch! „Radfahrer dürfen über den Zebrastreifen fahren“, erklärt der ADFC-Rechtsexperte Huhn. „Sie haben dann aber keinen Vorrang vor dem Autoverkehr auf der Straße.“

Was das genau heißt, erklärt der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) in einem Online-Ratgeber zum Zebrastreifen: „Muss ein Auto wegen eines fahrenden Radfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, riskiert der Radfahrer ein Bußgeld für eine vermeidbare Behinderung.“

Behauptung: Wer absteigt und schiebt, genießt Vorfahrt.

Fakt: Stimmt! „Wer sein Fahrrad schiebt, geht zu Fuß und hat deshalb Vorrang“, erklärt Huhn. Durch das Absteigen und Schieben werde aus dem Radfahrer ein Fußgänger, der sein Fahrrad bei sich hat, veranschaulicht VCD-Sprecherin Meenken.

Rad lieber wie Roller nutzen

Behauptung: Wer sein Fahrrad wie einen Roller nutzt, wird wie ein Fußgänger behandelt.

Fakt: Stimmt! Das besagen zwei Gerichtsurteile (KG Berlin, Az.: 12 U 68/03, und OLG Stuttgart, Az.: 5 Ss 479/87). Beim Fall in Berlin war ein Radfahrer vor einem Zebrastreifen abgestiegen und hatte sein Rad wie einen Roller genutzt. Dabei kam es zu einem Unfall. Weil er aber nicht gefahren sei, trage er keine Mitschuld, urteilte das Gericht.

Die Versicherung ARAG, die über den Fall berichtet, empfiehlt deshalb, das Rad zu schieben oder wie einen Roller zu nutzen: „So haben Sie Vorrang vor den Autos und anderen Verkehrsteilnehmern.“ Das bestätigt auch Rechtsexperte Huhn: „Wer auf dem Fahrrad auf einem Pedal stehend rollert, gilt als Fußgänger.“

Radfahrer sollen inzwischen aber auch auf den Straßen besser geschützt werden: durch Abstandsregeln, die Autofahrer seit 2020 zu beachten haben.

Kinder besonders schützen

Behauptung: Kinder auf dem Fahrrad haben auf dem Zebrastreifen Vorfahrt.

Fakt: Stimmt zum Teil. Denn radfahrende Kinder genießen – wie Erwachsene – auf dem Zebrastreifen eigentlich kein Vorrecht. Das heißt: Nur, wenn sie absteigen und ihr Fahrrad schieben, sind sie Fußgänger und haben damit Vorrang.

In Paragraf 3 Absatz 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jedoch von einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder die Rede. Das bedeutet: Autofahrer müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen ist. Für den ADFC-Rechtsexperten Huhn bedeutet das: „Autofahrer müssen warten, wenn ein Kind auf einem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren will.“

Zebrastreifen an Kreisverkehren hält Jürgen Ehrmann, in Backnang für den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) aktiv, übrigens für unfallträchtig und falsch platziert. Er regt daher einen größeren Abstand zwischen Kreisverkehren und Zebrastreifen an.