Der Balsamico aus Kehl darf auch weiterhin so heißen. Foto: dpa/Patrick Seeger

Balsamico-Essig darf in Deutschland hergestellt werden, sagt der Europäische Gerichtshof. Parmesan-Käse nicht. Ein Überblick über europäische Spezialitäten und den Streit darüber.

Luxemburg - Balsamico-Kenner wissen das: Ist der dunkle, samtflüssige Essig in eine Kunststoffflasche gepackt, dann stimmt etwas nicht so ganz mit ihm. Denn der Traubenmost aus dem norditalienischen Städtchen Modena darf im Einzelhandel nur aus Glas-, Holz-, Keramik- oder Tongefäßen angeboten werden, zumindest dann, wenn es sich um das Original handelt. Diese Original ist von der EU geschützt, doppelt sogar: Im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und im Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben(g.g.A.).

In Kehl am Rhein stellt die Firma Balema Essig her. Aus badischem Wein und unter der Bezeichnung „Deutscher Balsamico“. Das hat man auch im rund 500 Kilometer entfernten Modena mitbekommen und dagegen geklagt. Die italienischen Essigproduzenten beriefen sich darauf, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico die Modena“ eben unter Schutz stehe und die Badener mit ihrem „Balsamico“ dagegen verstießen. Das Ganze ging bis zum Bundesgerichtshof, der die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte. Der hat nun am Mittwoch den Italienern Saures gegeben – und im Sinne der Badener entschieden: Nur in seiner Gesamtheit sei der Begriff geschützt, nicht aber die einzelnen Worte.

Tausende von Produkten sind geschützt

Derzeit sind europaweit mehr als 27 000 Produkte in der einen oder anderen Kategorie geschützt. Während bei der Ursprungsbezeichnung garantiert wird, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln in einem klar definierten Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde, gelten bei der geografischen Angabe weniger strenge Kriterien. Lediglich eine Stufe der Produktion muss in dem entsprechenden Gebiet stattgefunden haben.

Juristische Klagen gegen tatsächliche oder mutmaßliche Verstöße gehören zum Alltag. Der Europäische Gerichtshof hat so unter anderem entschieden, dass bei einem Schwarzwälder Schinken grundsätzlich vorgeschrieben werden kann, dass er im Schwarzwald aufgeschnitten und verpackt werden muss. Ob der Grundsatz auch Anwendung findet, ist allerdings noch nicht klar, darüber muss noch das Bundespatentgericht entscheiden.

Auf den Geschmack kommt es an

Etwas für Spezialisten mit gutem Geschmack ist die Rechtsprechung im Streit zwischen französischen Winzern und Aldi bei der Frage, ob ein Champagner-Sorbet so heißen darf, obwohl lediglich zwölf Prozent Champagner verwendet wurden. Grundsätzlich nein, sagen die Richter, weil der gute Ruf des prickelnden Edelgetränkes ausgenutzt werde. Im Ausnahmefall gehe es dann aber schon. Dann nämlich, wenn das Endprodukt klar und deutlich nach Champagner schmecke.

Nicht auf den Geschmack, sondern auf die Gedanken der potenziellen Konsumenten kommt es nach Ansicht der Europarichter beim Whisky an. Eine schwäbische Brennerei, die „Glen Buchenbach“ auf den Markt gebracht hatte, wurde von schottischen Whiskybrennern verklagt. Das „Glen“ im Namen wecke Assoziationen zu rauen Bergen und weiten Tälern (schottisch: glens) – und sei völlig unangebracht, da ja auch der schottische Whisky in seiner Herkunft geschützt sei. Der EuGH urteilte, dass es darauf ankomme, ob potenzielle Käufer tatsächlich diese Gedanken hegten. Ob dem so ist, wird noch geprüft.

Sehr eindeutig positionierte sich der Gerichtshof in Luxemburg jedoch bei der Frage um Parmesan. Im Ergebnis anders als im Falle des Balsamico-Essigs darf der Hartkäse nämlich nicht in Deutschland hergestellt werden, sondern ausschließlich in der Region um Parma und Bologna. Ein Gattungsbegriff sei „Parmesan“ nämlich nicht.