Insgesamt haben nach Angaben der Bundesregierung im vergangenen Jahr 89 207 Minderjährige einen Asylantrag in Deutschland gestellt, 9084 von ihnen waren ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erwachsener. Foto: dpa

Eine 17-Jährige bittet in einem EU-Land um Asyl - und wird während des Verfahrens volljährig. Darf sie ihre Familie noch nachholen? Die Entscheidung des höchsten EU-Gerichts dürfte auch für die deutsche Praxis Konsequenzen haben.

Luxemburg - Deutschland muss wohl den Familiennachzug für Angehörige minderjähriger Flüchtlinge großzügiger gestalten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist für das Recht auf Familiennachzug das Alter des Flüchtlings bei der EU-Einreise und der Stellung des Asylantrags entscheidend. Flüchtlinge, die während des Asylverfahrens volljährig werden, dürften beim Familiennachzug nicht benachteiligt werden, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C-550/16). Allerdings müsse der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Asylentscheidung gestellt werden.

Zur Rechtslage in Deutschland hatte es zuvor aus dem Auswärtigen Amt geheißen: „Der Nachzugsanspruch von Eltern zu einem in Deutschland lebenden, minderjährigen, anerkannten Flüchtling (...) besteht nach ständiger Rechtsprechung nur vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Ein Visum kann daher nur erteilt werden, solange das Kind minderjährig ist.“ Vom Auswärtigen Amt war am Donnerstagmittag zunächst keine Stellungnahme zu erhalten. Anerkannte minderjährige Flüchtlinge dürfen in Deutschland ihre Eltern nachholen.

So kam es zu dem EuGH-Urteil

Insgesamt haben nach Angaben der Bundesregierung im vergangenen Jahr 89 207 Minderjährige einen Asylantrag in Deutschland gestellt, 9084 von ihnen waren ohne Begleitung ihrer Eltern oder anderer Erwachsener. Von ihnen war nur knapp jeder Fünfte jünger als 16, der Rest war 16 oder 17 Jahre alt. Auch die Zahl jener Asylsuchenden, die während des Verfahrens volljährig werden, wird nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht erfasst.

Anlass für das EuGH-Urteil war ein Fall in den Niederlanden. Ein Mädchen aus Eritrea reiste dort ohne Begleitung ein und stellte im Februar 2014 einen Asylantrag. Noch bevor der Antrag im Oktober desselben Jahres positiv beschieden wurde, feierte sie ihren 18. Geburtstag. Im Dezember beantragte sie, Eltern und Brüder nachholen zu dürfen - dies wurde mit dem Verweis auf ihre Volljährigkeit abgelehnt. Gegen diese Entscheidung gingen die Eltern gerichtlich vor. Das zuständige niederländische Gericht rief den EuGH an. Über den Einzelfall muss das Gericht nun nach den Vorgaben des EU-Gerichts entscheiden.

Der Europäische Gerichtshof stellte am Donnerstag klar, dass sich das Recht auf Familiennachzug nicht auf den Zeitpunkt der Asylentscheidung beziehen darf. In diesem Fall wären die Betroffenen von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung ihres Antrags der nationalen Behörden abhängig, hieß es. Dies widerspreche den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Stattdessen müsse die Erfolgsaussicht von Umständen abhängen, die der Asylsuchende selbst beeinflussen kann - etwa dem Zeitpunkt der Antragstellung.