Maximilian Schrems darf Facebook verklagen – aber keine Sammelklage einreichen (Archivfoto). Foto: AP

Rechtsgutachters am Europäischen Gerichtshof kamen zu dem Schluss, dass Maximilian Schrems Facebook in Österreich verklagen kann. Es gab aber auch eine Enttäuschung für den Datenschutz-Aktivisten.

Luxemburg - Der österreichische Datenschutz-Aktivist Maximilian Schrems kann nach Ansicht des Rechtsgutachters am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Österreich gegen Facebook klagen – allerdings nicht mit einer Sammelklage. Er könne nicht zusätzlich die Rechte anderer österreichischer Verbraucher geltend machen, erklärte der Jurist Michal Bobek bei seinen sogenannten Schlussanträgen am Dienstag in Luxemburg.

Schrems wirft Facebook vor, seine Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz verletzt zu haben. Der Kritiker des sozialen Netzwerks hatte in Österreich eine Sammelklage gegen Facebook Ireland wegen angeblicher Verstöße gegen österreichische, irische und europäische Datenschutzregeln eingereicht. Er fordert die Feststellung, dass bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sind, und verlangt zudem die Unterlassung der Verwendung von Daten sowie einen Schadenersatz.

Hintergrund sind Facebook-Geschäftsbedingungen

Facebook vertritt die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte für diese Klage international nicht zuständig sind. Schrems sei beruflich für den Datenschutz aktiv und müsse daher in Irland klagen. Der österreichische Oberste Gerichtshof in Wien legte deshalb den Fall dem EuGH vor.

Hintergrund sind die Geschäftsbedingungen von Facebook und der meisten anderen Unternehmen, wonach der Firmensitz als Gerichtsstandort gilt. Für Verbraucher bestehen aber Schutzregelungen und Erleichterungen, wonach sie gegen Unternehmen immer auch an ihrem Wohnsitz klagen können.

Verbrauchereigenschaft Schrems ist gegeben

Nach den Feststellungen der österreichischen Gerichte nutzt Schrems Facebook seit 2008, zunächst rein privat. Inzwischen hat er aber auch zwei Bücher zum Datenschutz bei Facebook veröffentlicht und zahlreiche Vorträge hierzu gehalten, teils auch gegen Honorar.

Hierzu erklärte nun der sogenannte EuGH-Generalanwalt Bobek, diese Aktivitäten führten bezüglich der privaten Facebook-Nutzung nicht zum Verlust der Verbrauchereigenschaft Schrems. Bezüglich seiner eigenen Ansprüche könne er daher in Österreich gegen Facebook klagen. Maßgeblich sei hier, dass Schrems sich ursprünglich privat bei Facebook angemeldet und so seinen Nutzervertrag als Verbraucher abgeschlossen habe. Weiter betonte Bobek, die Verbraucher-Schutzregeln seien aber immer nur „auf die konkreten Parteien des speziellen Vertrags beschränkt“. Daher könne Schrems mit seiner Klage in Österreich nicht auch Ansprüche geltend machen, die ihm andere Österreicher abgetreten haben.

Schrems enttäuscht wegen Einschätzung zu Sammelklage

Die Möglichkeit von Sammelklagen könnte zwar dem Verbraucherschutz dienen und auch für das Justizsystem insgesamt vorteilhaft sein. „Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs, solche Sammelklagen für Verbrauchersachen zu schaffen, sondern obliegt gegebenenfalls dem Unionsgesetzgeber“, erklärte Bobek.

Schrems reagierte enttäuscht auf die Einschätzung zur Sammelklage und erklärte, diese sei schwer nachvollziehbar. Er wünsche sich, dass der EuGH letztlich anders entscheide. Facebook wiederum begrüßte die Empfehlung, eine Sammelklage nicht zuzulassen. Zugleich kritisierte das Netzwerk, dass Schrems als privater Verbraucher eingestuft wurde.

Schrems bereits 2015 vor Gericht gegen Facebook

Vor dem EuGH war Schrems bereits 2015 im Streit um den Transfer von Facebook-Daten europäischer Verbraucher in die USA erfolgreich. Die Luxemburger Richter entschieden Anfang Oktober 2015, dass private Daten in den USA nicht ausreichend vor dem Zugriff durch Behörden und Geheimdiensten geschützt seien. Die bisherige Regelung für den Transfer von Daten europäischer Bürger in die USA, das sogenannte Safe-Harbor-Abkommen, sei ungültig.