Alternative zum klassischen Testament: ein Erbvertrag. Foto: dpa

Pflegevereinbarung kann mit einem Erbvertrag geregelt werden - Alternative zum Testament.

Stuttgart - Viele Senioren vererben ihren Familienangehörigen, Lebenspartnern oder Freunden als Gegenleistung für die Pflege ihre Immobilie und sagen dies noch zu Lebzeiten zu. Ein dafür genutztes rechtliches Instrument ist der Erbvertrag, der eine Alternative zum klassischen Testament ist. "Wie beim handschriftlich aufgesetzten oder notariell beurkundeten Testament ist es auch per Erbvertrag möglich, verbindliche Regelungen über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen", erläutert Heidemarie Vogel-Krüger, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht bei der Kanzlei SVK in Schorndorf.

Gläubiger-Schuldner-Beziehung

Es gebe allerdings einen wesentlichen Unterschied. Beim Testament habe der Bedachte keine Chance, sich zu wehren, sollte der Erblasser zu Lebzeiten sein Testament widerrufen oder ändern. Nicht so beim Erbvertrag. Mit Abschluss eines Erbvertrages, der eine Pflegevereinbarung beinhaltet, erhalte der pflegende Angehörige eine gesicherte Rechtsposition in Form einer Anwartschaft auf die Immobilie des zu pflegenden Familienangehörigen. "In einem so gelagerten Fall entsteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis, also eine Gläubiger-Schuldner-Beziehung, wenn im Vertrag zum Ausdruck gebracht wird, dass die Erbeinsetzung bindend sein soll", erläutert Anwältin Vogel-Krüger. Der Angehörige oder Freund des Erblassers habe die Pflicht, ihn zu pflegen. Der Erblasser wiederum sichere mit dem Erbvertrag zu, die Immobilie nach seinem Tod auf den Pfleger zu übertragen. Da in einem Erbvertrag weitreichende Festlegungen getroffen werden, muss er vor einem Notar geschlossen werden, um rechtsgültig zu sein. Allerdings ändern sich Lebenssituationen. Familiärer Zwist kann dazu führen, dass der Schuldner seine Pflicht nicht mehr erfüllen kann oder möchte. "In diesem Fall ist es grundsätzlich möglich, dass der Erblasser vom Erbvertrag zurücktritt", so die Anwältin. Dieser Schritt sollte jedoch juristisch gut vorbereitet werden, wie folgender Fall zeigt. 1981 hatte eine Frau ihren Alleinerben verpflichtet, sie im Alter zu pflegen. Im Gegenzug sagte sie zu, ihre Immobilie auf den Pfleger zu übertragen. Darüber hinaus verpflichtete sich die Frau, ihre Immobilie ohne Zustimmung des Erben weder zu veräußern noch zu belasten. In dieser Konstellation steht die Unterlassungspflicht des Erblassers sowie die Pflegepflicht des Bedachten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Folge, dass der Erblasser zugleich vom Pflegevertrag und vom Erbvertrag zurücktreten kann.