Trotz des holperigen Ablaufs der Wahl sind die Fehler nach dem Urteil der Aufsichtsbehörde nicht so schwerwiegend, dass das Ergebnis ungültig ist. Foto: Gottfried Stoppel

Der Gemeinderat Waiblingen und auch der Kreistag können bald loslegen: Das Regierungspräsidium Stuttgart hat nun die Wahlprüfungsbescheide verschickt. Und begründet, warum es so entschieden hat.

Der neue Gemeinderat in Waiblingen und der Kreistag des Rems-Murr-Kreises können loslegen: Das Regierungspräsidium Stuttgart (RP) hat jetzt die Wahlprüfungsbescheide versandt und die Ergebnisse der Gemeinderatswahl in Waiblingen sowie die der Kreistagswahl für gültig erklärt. Laut dem Landratsamt kann demnach der neue Kreistag am 9. September konstituiert werden. Der neue Waiblinger Gemeinderat soll am 19. September zum ersten Mal zusammenkommen.

 

Einige Bürgerinnen und Bürger hatten beim Regierungspräsidium Stuttgart Einspruch gegen das Ergebnis der Wahlen eingelegt, weil aufgrund eines Versäumnisses der Stadt Waiblingen die Stimmzettel nicht vor dem Wahltag zugesandt wurden, wie dies laut Kommunalwahlgesetz vorgesehen ist. Ein großer Teil der Wahlberechtigten erhielt die Stimmzettel dadurch spät oder überhaupt nicht. Auch am Wahltag selbst kam es hierdurch in den Wahllokalen teilweise zu Verzögerungen und Beeinträchtigungen.

RP: „Nicht jeder Fehler führt zu Ungültigkeit“

Das Regierungspräsidium hatte geprüft, ob ein Wahlfehler vorliegt und ob er zur Ungültigkeit der Wahl führen könnte. Das ist laut der Behörde nicht der Fall. Angesichts des großen Aufwands, den eine Wahl mit sich bringe, setze der Gesetzgeber für die Aufhebung einer Wahl bewusst sehr hohe Hürden, heißt es. „Nicht jeder Fehler bei der Wahlvorbereitung führt somit unmittelbar zur Ungültigkeit einer Wahl. Eine Ungültigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Fehler so gravierend ist, dass die wesentlichen Säulen unseres Wahlrechts betroffen sind.“

Das sei in Waiblingen aber nicht der Fall. Die Vorschrift über die Vorabzustellung der Stimmzettel diene lediglich dazu, den reibungsfreien Ablauf des Wahltages zu unterstützen. „Dies bedeutet nicht, dass es sich hierbei um eine unbedeutende Vorschrift handelt, deren Beachtung zur freien Disposition der Gemeinden steht. Für eine Ungültigerklärung der Wahlen reicht die Verletzung dieser Ordnungsvorschrift allerdings nicht“, heißt es.